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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MVT – Münsteraner Versiegelungs Technik UG (haftungsbeschränkt) angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MVT – Münsteraner Versiegelungs Technik UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 73 IN 8/25

Mit Beschluss vom 15. Mai 2025 um 17:11 Uhr hat das Amtsgericht Münster im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MVT – Münsteraner Versiegelungs Technik UG (haftungsbeschränkt) eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Hafenweg 19, 48155 Münster, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 13508 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Manfred Bovenius, wohnhaft in Bismarckstraße 11 c, 48268 Greven, gesetzlich vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht
Sperlichstraße 10, 48151 Münster

Anordnung nach §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO):

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Ohne eine solche Zustimmung sind Verfügungen unwirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit wird verhindert, dass Gläubigerinteressen durch eigenmächtige Handlungen der Schuldnerin beeinträchtigt werden.

  2. Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
    Den Schuldnern der MVT UG – sogenannten Drittschuldnern – ist es verboten, Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Nur der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Dies dient der Sicherung der Liquidität und der Gläubigermasse (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  3. Einziehungsbefugnis:
    Rechtsanwalt Dr. Kreuznacht ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder zu vereinnahmen. Damit erhält er Zugriff auf sämtliche Zahlungseingänge des Unternehmens.

  4. Zwangsvollstreckungsverbot:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen – sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies schützt die Masse vor weiteren Zugriffen einzelner Gläubiger und bewahrt die Gleichbehandlung.

Ziel und Bedeutung der Maßnahme:

Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist ein sichernder Eingriff zur geordneten Klärung der finanziellen Lage des Unternehmens. Der bestellte Insolvenzverwalter hat nun die Aufgabe, die wirtschaftliche Situation zu analysieren, Verfügungen zu kontrollieren und das Vermögen der Gesellschaft zu erhalten. Das Verfahren ermöglicht eine fundierte Grundlage für die Entscheidung über eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens und schafft Raum für Optionen wie Sanierung, Verkauf oder geordnete Abwicklung.

Amtsgericht Münster, 15. Mai 2025

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