Aktenzeichen: 10 IN 134/25
Am 16. Mai 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Wiesbaden im laufenden Insolvenzantragsverfahren eine zentrale Entscheidung in Bezug auf die De-Mo-Bau-Rhein-Main getroffen. Das Unternehmen mit Sitz in der Sonnenberger Straße 32, 65193 Wiesbaden, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRB 32941 eingetragen und wird vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nuber Degertas.
Mit dem aktuellen Beschluss wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Diese Maßnahme nach §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) soll sicherstellen, dass keine nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage eintreten, bevor über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig entschieden wird.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Martin Sarris bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0611 166 66-0, per Fax an 0611 166 66-77 sowie per E-Mail an info@ranowi.de.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
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Verfügungsbeschränkung: Die De-Mo-Bau-Rhein-Main darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihre Vermögenswerte verfügen. Ohne diese Zustimmung sind rechtliche Handlungen unwirksam.
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Zahlungsverbot für Schuldner: Alle Schuldner der Antragsgegnerin werden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses gerichtlichen Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Das bedeutet, Zahlungen an das Unternehmen selbst sind unzulässig, solange nicht der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmt oder sie an ihn direkt erfolgen.
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Ziel der Maßnahme: Die gerichtliche Anordnung dient in erster Linie der Wahrung der Gläubigerinteressen und der Sicherung des Schuldnervermögens in einem geordneten Verfahren. Dabei wird geprüft, ob eine Sanierung möglich ist oder das Unternehmen abgewickelt werden muss.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger haben das Recht zur Beschwerde, wenn sie etwa die internationale Zuständigkeit des Gerichts anzweifeln (Art. 5 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848).
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung zu laufen – maßgeblich ist das frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Die Beschwerde muss schriftlich begründet und vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Es ist deutlich zu erklären, dass und in welchem Umfang gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
Amtsgericht Wiesbaden, 16. Mai 2025