Aktenzeichen: 77 IN 10/25
Münster, den 16. Mai 2025
Das Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der SuCasa 25 GmbH & Co. KG am 16. Mai 2025 um 11:17 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin mit Sitz am Rathausplatz 12, 49525 Lengerich, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 7695 eingetragen. Vertreten wird sie durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die SuCasa Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, ihrerseits eingetragen unter HRB 11232 beim selben Registergericht. Geschäftsführer der Komplementärin ist Herr Helmut Brodowski, wohnhaft in Georgsmarienhütte.
Gerichtliche Maßnahmen im Überblick:
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht folgende Anordnungen erlassen:
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Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten, bestellt.
Er wird mit sofortiger Wirkung mit der Aufgabe betraut, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu überwachen und die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen. -
Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der SuCasa 25 GmbH & Co. KG über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Dies betrifft unter anderem Zahlungen, Verträge, Veräußerungen und weitere finanzielle Transaktionen. -
Einziehungs- und Zahlungsregelung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Drittschuldnern, also Personen oder Unternehmen mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SuCasa 25 GmbH & Co. KG, ist es untersagt, weiterhin an diese zu zahlen. Sie dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Bedeutung der Anordnung:
Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist eine Sicherungsmaßnahme, die noch keine formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellt. Sie dient der Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin und dem Schutz der Gläubigerinteressen in einer kritischen Phase.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun zeitnah prüfen:
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ob die Schuldnerin zahlungsunfähig oder überschuldet ist,
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ob eine Verfahrenskostendeckung gegeben ist,
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ob gegebenenfalls Sanierungsoptionen bestehen.
Ausblick:
Die SuCasa 25 GmbH & Co. KG, deren Unternehmensstruktur auf eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft schließen lässt, befindet sich nun in einer entscheidenden Übergangsphase. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das Gericht ist ein klares Zeichen für einen erheblichen wirtschaftlichen Handlungsbedarf.
Gläubiger und Geschäftspartner sind ab sofort verpflichtet, sämtliche finanzielle Kontakte und Leistungsflüsse ausschließlich über den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln. Der weitere Verlauf – ob Sanierung, Planinsolvenz oder Liquidation – hängt maßgeblich vom Ergebnis der vorläufigen Prüfung ab.
Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Münster.