Dark Mode Light Mode

Insolvenzantrag der S. Kober Beteiligungs UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 536 IN 322/25

Dresden, den 15. Mai 2025

Das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der S. Kober Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Schandauer Straße 26 a, 01309 Dresden, durch Beschluss vom 15. Mai 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer HRB 40939 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Sebastian Kober gesetzlich vertreten.

Hintergrund der Entscheidung:

Die Abweisung erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 InsO, da das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit ist weder die Bestellung eines Insolvenzverwalters noch die Durchführung eines geordneten Verfahrens möglich.

Ein Insolvenzverfahren, das die Gläubigerinteressen schützt und ordnungsgemäß abwickelt, setzt voraus, dass zumindest die Verfahrenskosten (Gerichts- und Verwalterkosten) bezahlt werden können. Dies war bei der S. Kober Beteiligungs UG nach Prüfung durch das Gericht nicht gegeben.

Auswirkungen:

Mit der Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverfahren eröffnet, und es findet keine Verwertung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter statt.

Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie nicht am Insolvenzweg teilnehmen können und auf alternative rechtliche Schritte – etwa Zwangsvollstreckung oder persönliche Haftung des Geschäftsführers – zurückgreifen müssen, sofern Aussicht auf Erfolg besteht.

In der Praxis kann eine solche Entscheidung zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister führen, falls keine weiteren rechtlichen Schritte folgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

  • Frist: Zwei Wochen

  • Einreichung bei:
    Amtsgericht Dresden
    Olbrichtplatz 1
    01099 Dresden

  • Beginn der Frist:
    Die Frist beginnt mit:

    • der Verkündung der Entscheidung, oder

    • der Zustellung per Post (gilt als erfolgt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post), oder

    • der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de (gilt als erfolgt zwei Tage nach Veröffentlichung).
      Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

  • Form:
    Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Sie muss:

    • die bezeichnete Entscheidung klar benennen,

    • die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird,

    • unterzeichnet sein (vom Beschwerdeführer oder Bevollmächtigten).
      Eine Begründung ist möglich, aber zunächst nicht zwingend.

  • Elektronische Einreichung:
    Zulässig nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

    Weitere Hinweise und technische Informationen zur elektronischen Kommunikation finden Sie unter:
    https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php

Einsichtnahme:

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden zur Einsicht durch Beteiligte aus.

Fazit:

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse endet das Verfahren über die S. Kober Beteiligungs UG vorläufig, ohne dass es zu einer formellen Insolvenz gekommen ist. Die Gläubiger stehen damit außerhalb des insolvenzrechtlichen Schutzrahmens und müssen gegebenenfalls individuelle Schritte prüfen. Für die Gesellschaft selbst könnte dies das Ende der Geschäftstätigkeit bedeuten – außer es erfolgt noch eine Beschwerde oder ein neuerlicher Antrag mit Kostenvorschuss.

Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Dresden.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Schreibtisch mit Aussicht – ins Homeoffice: Der Trend zum Schrumpfbüro setzt sich fort

Next Post

Supreme Court stoppt Trumps Abschiebung venezolanischer Migranten