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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die BeVo Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 74 IN 18/25

Münster, den 16. Mai 2025

Das Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BeVo Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Schniewindstraße 2, 48619 Heek, am 16. Mai 2025 um 09:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 21050 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Bernhardt vertreten.

Anlass und Ziel der Maßnahme

Mit dieser Entscheidung reagiert das Gericht auf einen Antrag zur Insolvenzeröffnung, indem es zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin trifft. Ziel ist es, während der Vorprüfung des Insolvenzverfahrens einen unkontrollierten Zugriff auf die Insolvenzmasse zu verhindern und eine geordnete Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen.

Kernelemente der Anordnung:

1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Sontopski, Gnoiener Platz 10, 48493 Wettringen, bestellt.
Er ist ab sofort zuständig für die Überwachung, Sicherung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der BeVo Gebäudemanagement UG.

2. Verfügungsbeschränkung

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Dies betrifft insbesondere finanzielle Transaktionen, Verträge sowie den Zugriff auf Konten und Forderungen.

3. Zahlungsverbot für Drittschuldner

Drittschuldnern – also Geschäftspartnern oder Kunden, die der Schuldnerin gegenüber Zahlungspflichten haben – ist es verboten, weiterhin direkt an die Schuldnerin zu zahlen.
Alle Zahlungen müssen an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4. Einziehungsbefugnis

Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und offene Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, um die Insolvenzmasse zu sichern.

5. Zwangsvollstreckungsverbot

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen – gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der Maßnahme

Diese vorläufige Insolvenzverwaltung dient der stabilen Überleitung in ein mögliches Hauptinsolvenzverfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen:

  • Ob ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) besteht

  • Ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht

  • Ob eine Sanierung oder Liquidation möglich oder notwendig ist

Ausblick

Die kommenden Wochen sind entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Geschäftspartner, Dienstleister und Gläubiger der BeVo Gebäudemanagement UG sind angehalten, jegliche Zahlungen und Kommunikation nur noch über den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln.

Ob das Unternehmen durch Sanierungsmaßnahmen erhalten werden kann oder ob die Eröffnung eines formellen Insolvenzverfahrens folgt, hängt von den Ergebnissen der wirtschaftlichen Prüfung ab.

Verfasst am 17. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Münster.

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