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K&H Mietwagenbetrieb GmbH: Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36k IN 8323/24

Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – hat am 11. April 2025 entschieden, den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K&H Mietwagenbetrieb GmbH, Vulkanstraße 12c, 10367 Berlin, mangels Masse abzuweisen.

Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer René Rittershaus und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 240672, war im Bereich der Beförderungsdienstleistungen tätig. Der Gläubiger beabsichtigte, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seine Forderungen durch Verwertung des Unternehmensvermögens geltend zu machen.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens – insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken. Somit fehlt die rechtliche Grundlage für die Durchführung eines solchen Verfahrens. Die Entscheidung bedeutet für die Gläubiger, dass sie ihre Ansprüche nicht im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens verfolgen können. In der Regel führt dies zu einem vollständigen Forderungsausfall.

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerde unterzeichnet sein und die Anfechtung des Beschlusses ausdrücklich erklären.

Für bestimmte Einreicher, wie beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist die elektronische Einreichung zwingend vorgeschrieben. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg – etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) – eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind auf www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 11. April 2025

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