Aktenzeichen: 513 IN 3/25
Am 29. April 2025 hat das Amtsgericht Bremen – Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der LilaSolar-Verwaltungsgesellschaft mbH, Neidenburgerstraße 25, 28207 Bremen, mangels Masse abgewiesen. Damit setzt sich die Welle an Verfahren fort, bei denen nicht einmal mehr die erforderlichen Mittel vorhanden sind, um ein Insolvenzverfahren überhaupt zu ermöglichen. Als Geschäftsführer der Gesellschaft ist Lorenc Karametovic, wohnhaft in Bremen, im Handelsregister unter HRB 39434 HB eingetragen.
Die Gesellschaft, deren Geschäftszweck in der Verwaltung und Organisation von Beteiligungen im Bereich Solartechnik vermutet werden kann – dem Namen nach zu urteilen –, konnte offenbar keine liquiden Mittel oder verwertbaren Vermögenswerte mehr aufbringen. Der zuständige Richter berief sich dabei auf § 26 Abs. 1 InsO, der die Abweisung von Insolvenzanträgen bei unzureichender Masse gesetzlich vorsieht.
Ein düsteres Zeichen – Kein Verfahren, keine Aussicht
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts bleibt nicht nur das eigentliche Insolvenzverfahren aus, sondern auch jegliche Hoffnung der Gläubiger auf eine geregelte Befriedigung ihrer Forderungen. Das juristische System zieht in solchen Fällen eine klare Grenze: Ohne Masse kein Verfahren – und damit auch keine Aufarbeitung, kein Insolvenzplan, kein Verwertungserlös.
Rechtsmittel noch möglich
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Bremen, Ostertorstraße 25–31, 28195 Bremen, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist entweder die Zustellung, die Verkündung oder – sofern keine gesonderte Zustellung erfolgt – die öffentliche Bekanntmachung mit zusätzlicher Frist von zwei Tagen nach Veröffentlichung. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären, wobei sie rechtzeitig in Bremen eingehen muss.
Die Formvorgaben sind streng: Die Beschwerde muss unterzeichnet und inhaltlich klar als solche bezeichnet sein. Eine Begründung wird empfohlen, ist aber nicht zwingend. Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine Beschwerde möglich – jedoch nur bei Überschreiten eines Streitwerts von 200 EUR und innerhalb von sechs Monaten.
Fazit: Systemisches Muster auch in Bremen
Der Fall der LilaSolar-Verwaltungsgesellschaft mbH bestätigt ein zunehmend deutliches Muster in der deutschen Insolvenzlandschaft: Gerade kleinere oder mittlere Gesellschaften, häufig mit haftungsbeschränktem Kapital oder als Beteiligungshüllen konzipiert, erreichen bei finanzieller Schieflage oft nicht mehr die Schwelle, bei der ein geordnetes Insolvenzverfahren möglich ist. Der wirtschaftliche Totalausfall bleibt so auch juristisch folgenlos – für Gläubiger wie für das Marktumfeld.