Aktenzeichen: 21 IN 55/25
Mit Beschluss vom 30. April 2025 um 10:15 Uhr hat das Amtsgericht Neuwied im Verfahren über das Vermögen der Aquadrat Medizintechnik GmbH & Co. KG, Werkstraße 7, 56271 Kleinmaischeid, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit ist ein erster wichtiger Schritt im Rahmen eines möglichen Insolvenzverfahrens vollzogen worden – ein seltener Fall in der aktuellen Serie wirtschaftlicher Zusammenbrüche, in denen vielfach schon die Masse fehlt.
Die Schuldnerin, eine Kommanditgesellschaft, wird vertreten durch ihre Komplementärin, die Aquadrat Verwaltung GmbH, welche wiederum durch Geschäftsführer Alexander Adel Ghabour geführt wird. Ziel des Unternehmens ist dem Namen nach die Entwicklung oder der Vertrieb medizintechnischer Produkte – ein Bereich, der trotz hoher gesellschaftlicher Relevanz zunehmend unter wirtschaftlichen Druck geraten ist.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Bonner Rechtsanwalt Dirk Obermüller bestellt. Seine Aufgabe ist es nun, das Vermögen der Antragstellerin zu sichern, den Fortgang zu prüfen und die Zustimmung zu wirtschaftlichen Handlungen der Schuldnerin zu kontrollieren. Denn ab sofort gilt: Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 InsO).
Schutzmechanismus für Gläubigerinteressen aktiviert
Mit diesem Beschluss beginnt die Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die einem wirtschaftlichen „Einfrieren“ gleichkommt: Ziel ist es, die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern und keine weiteren Gläubigerbenachteiligungen zuzulassen. Gleichzeitig wird ein struktureller Überblick über die wirtschaftliche Gesamtsituation geschaffen, auf dessen Basis das Gericht später über die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.
Gläubiger werden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen.
Rechtsmittel noch möglich
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einlegen. Auch Gläubiger, die die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifeln, sind beschwerdeberechtigt.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Veröffentlichung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift erklärt und klar als solche gekennzeichnet sein. Eine Begründung wird erwartet, ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Ernsthafte Fortführungsprüfung oder Schritt zum geregelten Rückzug?
Ob es der Aquadrat Medizintechnik GmbH & Co. KG gelingt, im Rahmen der vorläufigen Verwaltung eine Perspektive für Fortführung, Sanierung oder kontrollierte Abwicklung zu entwickeln, bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zu zahlreichen Fällen in jüngster Zeit ist hier zumindest noch genügend Substanz vorhanden, um das Verfahren formell zu eröffnen – ein Fortschritt, der in der gegenwärtigen Insolvenzlandschaft fast schon als Ausnahme erscheint.