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Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Keine Eröffnung des Verfahrens gegen disu.INVESTMENTS GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 41/25

In einem bemerkenswerten Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt, datiert auf den 29. April 2025, wurde der Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der disu.INVESTMENTS GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Lebzeltergasse 5, 85049 Ingolstadt, abgewiesen – und zwar mangels Masse.

Die Schuldnerin, eine Kommanditgesellschaft, deren Geschicke durch die disu.GROUP GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin unter der Leitung der Geschäftsführerin Evelin Barbara Kuraja gelenkt werden, sah sich mit dem Antrag der Gläubigerin konfrontiert, das Insolvenzgericht möge ein Verfahren zur Klärung der Zahlungsunfähigkeit einleiten. Doch schon die erste juristische Hürde erwies sich als unüberwindlich: Es fehlt an ausreichendem Vermögen, um selbst die Kosten des Verfahrens zu decken – ein klassischer Fall der sogenannten „Masseunzulänglichkeit“.

Das Amtsgericht Ingolstadt, zuständig für Insolvenzverfahren dieser Art, wies den Antrag folglich zurück. Die Entscheidung bedeutet nicht nur das vorläufige Ende eines möglichen Insolvenzverfahrens, sondern wirft auch ein deutliches Licht auf die prekäre wirtschaftliche Situation der Schuldnerin: Wo keine Masse, da kein Verfahren.

Rechtsmittelbelehrung für Betroffene und Beteiligte

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten der Weg der sofortigen Beschwerde offen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Ingolstadt eingereicht werden – entweder ab dem Tag der Verkündung, der Zustellung oder ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzportal des Bundes. Entscheidend für den Fristbeginn ist das jeweils früheste Ereignis.

Dabei kann die Beschwerde auf schriftlichem Weg, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder – soweit technisch möglich – auch auf elektronischem Wege eingelegt werden. Besonders für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts gelten hierbei die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs, wie sie etwa in § 130a ZPO und der ERVV festgelegt sind.

Ausblick

Der vorliegende Beschluss stellt für die Gläubigerin eine klare Hürde dar: Die Hoffnung auf ein förmliches Insolvenzverfahren, das möglicherweise zu einer (wenn auch geringen) Befriedigung ihrer Forderungen geführt hätte, bleibt unerfüllt. Für die disu.INVESTMENTS GmbH & Co. KG hingegen mag dies kurzfristig wie ein Aufschub wirken – jedoch auf einem Fundament wirtschaftlicher Instabilität, das weitere rechtliche Schritte nicht ausschließt.

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