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Eigenantrag scheitert – Insolvenzverfahren gegen Frank Fischer Immo UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1501 IN 12138/24

Mit Beschluss vom 29. April 2025 hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht den Antrag der Frank Fischer Immo UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 35, 85570 Markt Schwaben, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Es ist eine Entscheidung, die eine bereits prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin nun auch offiziell bestätigt – denn selbst für die Durchführung des Verfahrens fehlt das nötige Kapital.

Das Unternehmen, unter der Geschäftsführung von Frank Nils Fischer, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 283337 eingetragen. Der Geschäftszweck umfasst die gewerbsmäßige Vermittlung und den Nachweis von Immobiliengeschäften, wobei sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien betroffen sind. Trotz dieser ursprünglich breit aufgestellten Tätigkeit reichte das verbleibende Vermögen nun offenbar nicht mehr aus, um die verfahrensnotwendigen Mindestkosten zu decken – eine zwingende Voraussetzung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 26 InsO).

Der Eigenantrag als letzter Ausweg

Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass es sich bei dem Antrag um einen Eigenantrag der Schuldnerin selbst handelte – ein Schritt, der in der Regel dann erfolgt, wenn keine andere Möglichkeit zur Schuldenregulierung mehr besteht. Die gerichtliche Abweisung bedeutet jedoch, dass nicht nur keine Gläubiger befriedigt werden können, sondern auch keine ordentliche Aufarbeitung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch ein Insolvenzverfahren erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung für Betroffene

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, eingereicht werden. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist das zuerst eintretende Ereignis: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung im Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen (§ 9 InsO).

Die Einlegung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle möglich. Ebenso kann die Beschwerde auf elektronischem Weg erfolgen – jedoch ausschließlich unter Beachtung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs (z. B. qualifizierte elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg).

Fazit: Die Grenzen des Systems sind erreicht

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts wird ein strukturelles Problem deutlich, das gerade kleinere Kapitalgesellschaften wie die Frank Fischer Immo UG betrifft: Ist keine Insolvenzmasse vorhanden, bleiben geregelte Verfahren – und damit oft auch Gläubigeransprüche – auf der Strecke. Die wirtschaftliche Abwicklung erfolgt in diesen Fällen informell oder gar nicht. Zurück bleibt ein rechtliches Vakuum, das weder Klarheit noch Perspektive bietet.

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