Dark Mode Light Mode

Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Mittel – Insolvenzverfahren gegen PANNTUM AG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1508 IN 12278/24

Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht den Antrag der PANNTUM Aktiengesellschaft, Bahnhofstraße 9, 82166 Gräfelfing, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Damit reiht sich auch dieses Unternehmen in die wachsende Zahl wirtschaftlich erschöpfter Gesellschaften ein, bei denen nicht einmal mehr die Grundvoraussetzungen für ein Insolvenzverfahren erfüllt sind.

Geführt durch Vorstand Florian Biasi, ist die PANNTUM AG im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 244212 eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch die Gründung und Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, schwerpunktmäßig im Immobilienbereich. Doch offenbar konnten weder Beteiligungen noch Vermögensreserven mobilisiert werden, um die erforderlichen Verfahrenskosten zu decken – ein zwingendes Ausschlusskriterium für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 InsO.

Signalwirkung für Gläubiger und Beteiligte

Die Abweisung des Eigenantrags ist ein deutlicher Indikator dafür, dass die Gesellschaft wirtschaftlich faktisch handlungsunfähig geworden ist. Ohne Masse keine ordnungsgemäße Insolvenz – und ohne Verfahren keine Möglichkeit für Gläubiger, ihre Ansprüche im Rahmen einer geordneten Abwicklung geltend zu machen. Für die betroffenen Akteure bleibt damit nur die Option, etwaige Forderungen im Rahmen von Einzelvollstreckungen oder auf außergerichtlichem Wege zu verfolgen – mit ungewissem Ausgang.

Rechtsmittel möglich – unter strengen Fristen

Wie bei jeder insolvenzrechtlichen Entscheidung besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, die binnen zwei Wochen beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzulegen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils früheste Ereignis: Verkündung der Entscheidung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Alternativ ist auch der elektronische Rechtsverkehr zulässig – jedoch unter Beachtung strenger formeller Voraussetzungen wie der qualifizierten elektronischen Signatur und der Übermittlung über zugelassene sichere Kanäle (z. B. EGVP).

Ein strukturelles Muster wird sichtbar

Mit der PANNTUM AG trifft es nun auch ein Unternehmen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung und Beteiligungsstrukturierung, ein Sektor, der üblicherweise auf langfristige Substanz setzt. Dass selbst dort die Masse fehlt, ist Ausdruck einer tiefgreifenden wirtschaftlichen Erschütterung. Damit reiht sich die PANNTUM AG in eine Serie ähnlich gelagerter Entscheidungen ein, die in letzter Zeit insbesondere kleinere bis mittelgroße Kapitalgesellschaften betreffen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Tragischer Zwischenfall in Piesendorf: Mähroboter verletzt drei Monate altes Baby

Next Post

Elon Musk zieht sich aus Führungsrolle bei DOGE zurück – Fokus wieder auf Tesla