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Beschluss zur Darlehensaufnahme im vorläufigen Insolvenzverfahren der ERKA Kallmeyer Medizintechnik GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 16/25
Amtsgericht Wolfratshausen – Insolvenzgericht

Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
ERKA Kallmeyer Medizintechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin ERKA Kallmeyer Medizintechnik Verwaltungs GmbH,
diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Björn Kallmeyer,
mit Sitz in Im Farchet 15, 83646 Bad Tölz,
(HRA 75980, Amtsgericht München)
hat das Amtsgericht Wolfratshausen am 08. April 2025 folgenden Beschluss erlassen:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, ein Darlehen in Höhe von 40.000 Euro bei Herrn Oliver Foth, Mainz, aufzunehmen. Der Darlehensvertrag begründet eine Masseverbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung (§ 55 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Frist:
Innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung.

Einzureichen bei:
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstraße 18
82515 Wolfratshausen

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Elektronischer Rechtsverkehr:

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Bei Einreichung durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Übermittlung zwingend, es sei denn, sie ist technisch vorübergehend nicht möglich. Dann ist eine konventionelle Einreichung zulässig, muss jedoch nachgereicht und glaubhaft gemacht werden.

Elektronische Dokumente müssen:

  • entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein,

  • oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf www.justiz.de sowie in der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung).

Beschlussdatum: 08.04.2025
Amtsgericht Wolfratshausen – Insolvenzgericht

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