Start Allgemein Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

43
Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Münchner Landgericht I wurde Vorgestern in einem bemerkenswerten Fall von Wirtschaftskriminalität ein Urteil gefällt. Der 63-jährige Leonidas A. stand vor der 6. Großen Wirtschaftsstrafkammer, geleitet von Dr. Andrea Wagner, und war wegen erheblicher Steuerhinterziehung in 15 Fällen angeklagt. Das Gericht verurteilte den früheren Geschäftsführer einer namhaften Gaststättenbetriebs GmbH zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

Die Anklage betraf die Geschäftsperiode von 2010 bis 2014, in der Leonidas A. die Geschicke eines damals renommierten Restaurants im Münchner Lehel-Viertel leitete. Es wurde festgestellt, dass die Einkünfte des Betriebs während dieses Zeitraums systematisch unter den tatsächlichen Werten zur Steuer angemeldet wurden, was Steuerverkürzungen bei der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt circa 1,65 Millionen Euro zur Folge hatte. Zu dieser Erkenntnis trugen vor allem die Untersuchungen der Steuerfahndung bei, die eine große Diskrepanz zwischen dem Einkauf von Waren und den buchhalterischen Aufzeichnungen offenlegte.

Ein Einwand der Verteidigung, das Verfahren hätte aufgrund seiner Dauer gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, fand vor Gericht keinen Anklang. Die sechsjährige Dauer des Verfahrens wurde angesichts der umfassenden datenbasierten Beweisaufbereitung als gerechtfertigt betrachtet. Positiv für den Angeklagten wertete das Gericht dessen bisherige Straffreiheit und die psychische Belastung durch das langwierige Verfahren.

Obwohl es keine Beweise gab, dass Leonidas A. sich selbst durch die Tat materiell bereichert hat, befand das Gericht zugunsten der Anklage. Es begründete dies damit, dass für die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung nach gesetzlicher Auffassung keine persönliche Bereicherung des Täters erforderlich ist. Ins Gewicht fiel hierbei der beträchtliche Betrag der hinterzogenen Steuern.

Das gefällte Urteil ist aktuell noch nicht endgültig. Sowohl der Verurteilte und seine Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft können innerhalb einer Woche ab Urteilsspruch Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein