Für die LUMINESS GmbH wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. August 2026 mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 703/26 L-82- geführt.
Betroffen ist die LUMINESS GmbH mit der Geschäftsanschrift c/o MAZARS GmbH, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 14327 eingetragen. Geschäftsführer ist François Marcel André Legaut.
Nach den Handelsregisterangaben bestand der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in der Geschäftsführung und Verwaltung der LibriSatz Johannes Witt GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Kriftel im Taunus. Die LUMINESS GmbH war damit keine operativ tätige Produktions- oder Handelsgesellschaft, sondern eine Verwaltungs- und Geschäftsführungsgesellschaft. Solche Gesellschaften übernehmen die Leitung, Vertretung und organisatorische Steuerung einer Kommanditgesellschaft und sind für deren kaufmännische Geschäftsführung verantwortlich.
Als geschäftsführende Gesellschaft war die LUMINESS GmbH insbesondere mit der Verwaltung der Kommanditgesellschaft, der Vertretung nach außen sowie der Wahrnehmung organisatorischer und wirtschaftlicher Aufgaben betraut. Eigene operative Geschäftstätigkeiten treten bei solchen Gesellschaften regelmäßig in den Hintergrund.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies den Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse ab. Nach Auffassung des Gerichts reichte das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wurde kein Insolvenzverwalter bestellt und ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Für Gläubiger hat diese Entscheidung erhebliche Folgen. Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Die Möglichkeiten, offene Ansprüche gemeinschaftlich durchzusetzen, sind dadurch regelmäßig deutlich eingeschränkt.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bestehen, sofern sich später Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder andere haftungsrelevante Umstände ergeben sollten.