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Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG: Immobiliengesellschaft scheitert mit Eigenantrag auf Insolvenz

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Nürnberg hat den Eigenantrag der Gesellschaft mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IE 624/26 geführt.

Betroffen ist die Quartier Lüneburger Straße GmbH & Co. KG mit Firmensitz in Erlangen, Am Weichselgarten 11–13, 91058 Erlangen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter der Nummer HRA 12478 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die TLA Wohnungsbau Zeta GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Simon Tobias Christian Hübner und Dominic Peter Rudi.

Nach den Handelsregisterangaben bestand der Unternehmensgegenstand im Erwerb, der Errichtung, dem Betrieb, der Verwaltung, der Vermietung sowie der Verwertung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere die Immobilie Lüneburger Straße 4 und 6 in Hamburg.

Die Gesellschaft war damit als klassische Projekt- und Bestandsgesellschaft im Immobilienbereich tätig. Solche Unternehmen erwerben Grundstücke oder Bestandsimmobilien, entwickeln diese weiter, errichten Wohn- oder Gewerbeobjekte, verwalten die Immobilien während der Vermietungsphase und veräußern sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt. Häufig wird für einzelne Projekte jeweils eine eigenständige Gesellschaft gegründet, um Finanzierung, Betrieb und Vermarktung klar voneinander zu trennen.

Das Amtsgericht Nürnberg wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein Insolvenzverwalter wird daher nicht bestellt und ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet.

Für Gläubiger bedeutet diese Entscheidung, dass Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, entfällt die gemeinschaftliche Verwertung des Vermögens zugunsten der Gläubiger. Die Durchsetzung offener Forderungen gestaltet sich dadurch regelmäßig deutlich schwieriger.

Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unberührt bleiben mögliche Ansprüche gegen Verantwortliche oder Dritte, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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