Aktenzeichen: 90 IN 19/25
Mit Beschluss vom 18. September 2025 hat das Amtsgericht Königstein im Taunus – Insolvenzgericht – den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Infinity 36. Verwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in der Hans-Thoma-Straße 4, 61476 Kronberg im Taunus, rechtskräftig abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter der Nummer HRB 12071 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Thomas Leypold, wohnhaft in der Karl-Marx-Straße 20, 06317 Seegebiet Mansfelder Land.
Die Entscheidung stützt sich auf § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO), wonach ein Insolvenzantrag abzuweisen ist, wenn das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Insolvenzgericht stellte demnach fest, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist, um auch nur die notwendigsten Ausgaben einer geordneten Verfahrensabwicklung zu gewährleisten. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Diese Entscheidung markiert regelmäßig den Schlusspunkt wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit einer juristischen Person. Für Gläubiger bedeutet sie, dass voraussichtlich keine Verwertung von Vermögenswerten zur Befriedigung ihrer Forderungen erfolgen kann. Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme bereit.
Gleichzeitig wurde über die Rechtsmittelmöglichkeiten belehrt. Gegen den Abweisungsbeschluss steht der Schuldnerin sowie der antragstellenden Partei die sofortige Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Königstein im Taunus, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder, sofern keine direkte Zustellung erfolgt, mit der öffentlichen Bekanntmachung. Letztere entfaltet ihre Wirkung, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist stets das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären, wobei jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Königstein entscheidend ist. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie eindeutig die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Wird der Beschluss nur teilweise angefochten, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.
Zudem kann gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes – sofern der Streitwert 200 Euro übersteigt – eine eigene Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt sechs Monate ab Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder sonstiger Verfahrensbeendigung. Auch hierbei gilt: Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht.
Mit dieser Entscheidung endet das vorliegende Insolvenzantragsverfahren vorerst ohne Verfahrenseröffnung – ein typischer Fall von Insolvenz mangels Masse, der gleichzeitig als Warnsignal für Gläubiger, aber auch als Spiegelbild tiefgreifender wirtschaftlicher Erschöpfung einer Gesellschaft zu werten ist.
Beschlussdatum: 18. September 2025
Erlassen durch das Amtsgericht Königstein im Taunus.