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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Speedfarm Plus GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Alzey
Aktenzeichen: 1 IN 63/25

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Speedfarm Plus GmbH, Am Sörgenlocher Weg 30, 55291 Saulheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 50892, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hamza Oudriss, Am Stadtzentrum 3, 65479 Raunheim, ist am 25.09.2025 um 14:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.

Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz, bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 06131/619230 sowie per Fax unter 06131/6192311.

Die Schuldner der Antragstellerin werden gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 InsO aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden, wenn geltend gemacht wird, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nicht gegeben sei.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey, einzulegen. Eine elektronische Einreichung ist über das Gerichtspostfach safe-sp1-1442817571156-015916782 möglich.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind. Erfolgt neben der Zustellung auch eine öffentliche Bekanntmachung, ist das jeweils frühere Ereignis für den Fristbeginn maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Amtsgericht Alzey entscheidend. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO, § 55 BDSG sowie § 43 LDSG Rheinland-Pfalz ist auf der Internetseite des Gerichts unter www.agaz.justiz.rlp.de abrufbar. Auf Wunsch wird die Information auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

Amtsgericht Alzey, 25.09.2025

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