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Keine Verfahrenseröffnung: Officium Dienstleistungszentrum UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mangels Masse insolvenzunfähig
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Keine Verfahrenseröffnung: Officium Dienstleistungszentrum UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mangels Masse insolvenzunfähig

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 273 IN 76/25 b

Im Rahmen des am Amtsgericht Braunschweig geführten Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Officium Dienstleistungszentrum UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, mit Sitz in der Dorfstraße 19, 38315 Gielde, hat das Gericht am 15. September 2025 eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) abgewiesen – mangels Masse.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Registernummer HRB 202230 eingetragen. Sie wird gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die Officium Verwaltungs UG, welche wiederum durch ihren Geschäftsführer Herrn Dirk Rohloff vertreten wird.

Hintergrund der Abweisung ist der Umstand, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters sowie weitere Verfahrenskosten. In solchen Fällen sieht das Gesetz zwingend vor, dass kein Verfahren eröffnet wird. Die Entscheidung markiert häufig das Ende der rechtlichen Existenz eines Unternehmens, da weder Sanierung noch geordnete Abwicklung innerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich sind.

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme durch die Beteiligten verfügbar.

Gleichzeitig wurde im Beschluss die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen. Gegen die Abweisung steht der Schuldnerin und der antragstellenden Partei die sofortige Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, einzulegen. Alternativ kann die Beschwerde über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter govello-1166699024563-000010200 eingereicht werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, gilt die Bekanntgabe als wirksam, sobald zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag verstrichen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils früheste dieser Ereignisse.

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, sofern der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Amtsgericht Braunschweig gewährleistet ist. Sie ist durch den Beschwerdeführer oder einen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird. Bei einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang der Beschwerde klar zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Darüber hinaus kann gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Beschwerde eingelegt werden, sofern dieser den Betrag von 200 Euro übersteigt. Die Frist hierfür beträgt sechs Monate ab Rechtskraft der Hauptentscheidung oder anderweitiger Verfahrensbeendigung.

Die Entscheidung des Gerichts wird von der datenschutzrechtlichen Informationspflicht begleitet. Hinweise zu den gemäß DSGVO geltenden Datenschutzregelungen und Betroffenenrechten sind auf der Website des Amtsgerichts Braunschweig unter dem Menüpunkt „Wir über uns > Datenschutz > Datenschutz Insolvenz“ abrufbar. Auf Wunsch kann die Datenschutzerklärung auch postalisch zugesendet werden.

Erlassen wurde der Beschluss am 15. September 2025 durch das Amtsgericht Braunschweig.

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