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Klarstellung im Insolvenzantragsverfahren der IWT International Wood Trading Seesen GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 32 IN 20/25 hat das Amtsgericht Goslar am 7. Juli 2025 um 11:20 Uhr eine wichtige Klarstellung im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IWT International Wood Trading Seesen GmbH verfügt. Das Unternehmen, mit Sitz im Schlehenweg 1, 38640 Goslar und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 201828, wird durch den Geschäftsführer Herrn Eugen Ockert vertreten, der ebenfalls in Goslar ansässig ist.

Mit der aktuellen gerichtlichen Anordnung wurde ausdrücklich festgelegt, dass Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam werden können. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Vermögenswerte der Gesellschaft ohne Aufsicht und Kontrolle aus dem Unternehmen abfließen, während das Verfahren läuft.

Darüber hinaus wurden die Schuldner der IWT International Wood Trading Seesen GmbH unmissverständlich aufgefordert, künftig Zahlungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu leisten. Auf diese Weise wird der vorläufigen Insolvenzverwalterin ermöglicht, die finanzielle Situation des Unternehmens zu sichern und einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu gewährleisten.

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus und kann von allen Beteiligten eingesehen werden.

Zugleich weist das Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass die Entscheidung von der Antragstellerin selbst mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Ebenso steht es jedem Gläubiger frei, im Rahmen der europäischen Insolvenzverordnung eine sofortige Beschwerde einzulegen, sofern Einwände gegen die internationale Zuständigkeit des Gerichts bestehen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung der Entscheidung und kann sowohl schriftlich als auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Amtsgericht Goslar weist zudem auf die geltenden Datenschutzbestimmungen hin, die über die Webseite des Gerichts abgerufen oder auf Wunsch zugesandt werden können.

Mit dieser klarstellenden Anordnung setzt das Amtsgericht Goslar ein wichtiges Zeichen für Transparenz und Rechtssicherheit im Verfahren und legt den Grundstein für einen geordneten Fortgang des Insolvenzantragsverfahrens.

32 IN 20/25
Amtsgericht Goslar, 7. Juli 2025

Hier die Original-Insolvenzbekanntmachung:

32 IN 20/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IWT International Wood Trading Seesen GmbH, Schlehenweg 1, 38640 Goslar (AG Braunschweig, HRB 201828), vertr. d.: Eugen Ockert, Schlehenweg 21, 38640 Goslar, (Geschäftsführer), ist am 07.07.2025 um 11:20 Uhrklarstellend angeordnet worden, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, – Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Goslar, 07.07.2025

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