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Insolvenzverfahren der E.B GmbH aus Kehl mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die E.B GmbH mit Sitz in Kehl ist mit einem Insolvenzantrag konfrontiert worden. Zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es jedoch nicht. Das Amtsgericht Offenburg hat den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 40 IN 279/25 geführt.

Die E.B GmbH hat ihren Sitz in der Hauptstraße 54a in 77694 Kehl und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 730872 eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer Abderrahim Bahammou und Aliekber Paul Eker.

Der Unternehmensgegenstand der E.B GmbH umfasst zwei unterschiedliche wirtschaftliche Bereiche. Zum einen ist die Gesellschaft im Umfeld der Gastronomie und des Lebensmittelhandels tätig. Gegenstand des Unternehmens sind der Ankauf und Weiterverkauf von Lebensmitteln sowie von anderen Gegenständen, die im Rahmen gastronomischer Tätigkeiten eingesetzt oder gehandelt werden.

Zum anderen erstreckt sich die Geschäftstätigkeit auf den Immobilienbereich. Die Gesellschaft darf Immobilien ankaufen und weiterverkaufen sowie Immobilien verwalten. Damit verbindet der Unternehmensgegenstand gastronomisch ausgerichtete Handelsgeschäfte mit Tätigkeiten rund um den Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Grundbesitz.

Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens war ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E.B GmbH. Das Amtsgericht Offenburg kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung mit Blick auf die vorhandene Insolvenzmasse nicht gegeben sind. Mit Beschluss vom 29. Juli 2026 wurde der Insolvenzantrag deshalb mangels Masse abgewiesen.

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Das Insolvenzverfahren wird daher gar nicht erst eröffnet. Für Gläubiger ist eine solche Entscheidung von besonderer Bedeutung, weil damit kein reguläres Insolvenzverfahren zur gemeinschaftlichen Verwertung und Verteilung einer Insolvenzmasse durchgeführt wird.

Bemerkenswert ist zudem, dass es sich nicht um einen Eigenantrag der E.B GmbH handelte. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war von einem Gläubiger der Gesellschaft gestellt worden. Nähere Angaben zur Identität des Gläubigers, zur Höhe seiner Forderung oder zur Höhe der Verbindlichkeiten der E.B GmbH enthält die gerichtliche Bekanntmachung nicht.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Damit endet das Insolvenzeröffnungsverfahren zunächst ohne Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Die Entscheidung über die E.B GmbH aus Kehl erging beim Amtsgericht Offenburg unter dem Aktenzeichen 40 IN 279/25.

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