Das Amtsgericht Bielefeld hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der YALO GmbH mit Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 21. Juli 2026 um 14:48 Uhr unter dem Aktenzeichen 43 IN 273/26.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Bielefeld unter der Handelsregisternummer HRB 44765 eingetragen und wird von Geschäftsführer Louis Schmidt vertreten. Unternehmenssitz ist der Oestervenn 37 in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock.
Nach dem Handelsregister ist die YALO GmbH auf den Vertrieb und die Montage von Spielplatzgeräten, Stadtmobiliar sowie Produkten aus Recyclingkunststoff spezialisiert. Zum Leistungsspektrum gehören insbesondere die Ausstattung öffentlicher Spielplätze, Park- und Freizeitanlagen sowie die Lieferung langlebiger und nachhaltiger Einrichtungen für Kommunen, Wohnungsbaugesellschaften, Schulen und Kindertagesstätten. Produkte aus Recyclingkunststoff gewinnen dabei zunehmend an Bedeutung, da sie witterungsbeständig sind und einen Beitrag zur nachhaltigen Kreislaufwirtschaft leisten.
Zur Sicherung des Unternehmensvermögens bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt aus Paderborn zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gleichzeitig wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Damit sind Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam.
Darüber hinaus untersagte das Gericht den Schuldnern der Gesellschaft, Zahlungen unmittelbar an die YALO GmbH zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die vorhandene Insolvenzmasse zu sichern und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger vorzubereiten.
Zusätzlich ordnete das Amtsgericht an, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft – soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen – vorläufig unzulässig sind beziehungsweise bereits eingeleitete Vollstreckungen einstweilen eingestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt werden und die Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleiben.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens verbunden. In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage der YALO GmbH umfassend analysieren. Dabei wird geprüft, ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist und ob Möglichkeiten für eine Fortführung oder Sanierung des Unternehmens bestehen. Erst auf Grundlage dieser Prüfung entscheidet das Amtsgericht Bielefeld über die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens.