Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGOR AG hat das Amtsgericht Köln einen weiteren Verfahrensschritt abgeschlossen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 setzte das Gericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 71 IN 10/09 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung fest.
Die AGOR AG ist beim Amtsgericht Köln unter der Handelsregisternummer HRB 48037 eingetragen und hatte ihren Sitz am Hansaring 97 in 50670 Köln. Gesetzlich vertreten wurde die Gesellschaft durch den Vorstand Magnus Swaczyna.
Nach ihrem Unternehmensgegenstand war die AGOR AG als Beteiligungs- und Investmentgesellschaft tätig. Solche Gesellschaften erwerben, halten und verwalten Beteiligungen an anderen Unternehmen oder investieren in verschiedene Vermögenswerte. Im Insolvenzfall können sich nach Abschluss des eigentlichen Verfahrens noch Vermögenswerte ergeben, die zunächst nicht bekannt waren oder erst später realisiert werden konnten.
Genau dieser Fall liegt hier vor. Das Insolvenzgericht stellte fest, dass nachträglich eine Insolvenzmasse in Höhe von 7.138,20 Euro vereinnahmt wurde. Da diese Mittel nach Abschluss des ursprünglichen Insolvenzverfahrens zur Verfügung standen, wurde eine Nachtragsverteilung gemäß § 205 Insolvenzordnung (InsO) durchgeführt. Eine Nachtragsverteilung ermöglicht es, später eingegangene Vermögenswerte noch an die Insolvenzgläubiger auszukehren.
Auf Grundlage dieser nachträglich eingezogenen Insolvenzmasse setzte das Amtsgericht Köln die Vergütung des Insolvenzverwalters fest. Das Gericht hielt im konkreten Fall eine Vergütung von 25 Prozent der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse für angemessen. Die Festsetzung erfolgte nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 63 und 64 InsO. Die konkreten Vergütungs- und Auslagenbeträge wurden im veröffentlichten Beschluss nicht vollständig bekannt gemacht. Nach Auffassung des Gerichts könnten schutzwürdige Interessen einzelner Verfahrensbeteiligter durch eine vollständige Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Der vollständige Beschluss kann daher ausschließlich in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln eingesehen werden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Insolvenzverfahren auch viele Jahre nach ihrer Eröffnung noch nicht vollständig abgeschlossen sein müssen. Werden nachträglich Vermögenswerte realisiert oder entdeckt, kann das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordnen und die hierfür erforderliche Vergütung des Insolvenzverwalters gesondert festsetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch später zufließende Gelder den Insolvenzgläubigern entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugutekommen.