Staatsanwaltschaft Bonn
680 Js 838/22
An den unbekannten Geschädigten des Verfahrens 680 Js 838/22
Ermittlungsverfahren gegen H.R.
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld
In dem dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren 920 Js 1126/21 gegen den Beschuldigten sind bei einer Durchsuchung der Wohnung Schickgasse 16, 53117 Bonn, Bargeldbeträge i.H.v. 3.350,- €, 10.050,- €, 350,- €, 740,- € und 1.200,- € aufgefunden worden.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stammen die aufgefundenen und sichergestellten Gelder aus einem oder mehreren unbekannten Betäubungsmittelgeschäften. Ein Berechtigter, der Rechte an diesen Geldern geltend machen könnte, dürfte folglich nicht existieren.
Mit dem Geld ist in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – verfahren worden.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um einem eventuell doch Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wir eine Frist bis zum 31.08.2026 zur Anmeldung seines Anspruchs gesetzt.
elektronisch gezeichnet
Wilhelm
Oberstaatsanwalt
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