Staatsanwaltschaft Chemnitz
473 Js 36963/19
Im gegenständlichen Verfahren 473 Js 36963/19 wurde gegen Kevin Jens Schaar rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Entscheidung: Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 15.09.2020, Az: 4 Ls 473 Js 36963/19 jug, rechtskräftig seit 02.03.2021
Einziehungsanordnung: Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 11.505,93 €; Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 200,00 €;
Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 1.805,00 €.
Nach der genannten Entscheidung könnte den Anspruchsinhabern aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Taten ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte verkaufte bzw. kaufte im Zeitraum vom 01.12.2016 bis Oktober 2018 unter Vortäuschung seiner Leistungs- und Zahlungsfähigkeit verschiedenste Waren. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Verurteilte die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus bzw. bezahlte der Verurteilte auch nach Erhalt der Waren den vereinbarten Kaufpreis nicht. Zudem war der Verurteilte vom 09.04.2018 bis 20.04.2018 bei einer Firma tätig, die im Auftrag der Fa. UPS Postdienstleistungen ausführt. Entgegen seiner Verpflichtung lieferte der Verurteilte die Pakete in benannten Zeitraum nicht aus, sondern behielt sie für sich.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz sind die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Vollstreckungsverfahren gegen Kevin Jens Schaar
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i stopp
– Mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden: … Euro
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Nebenforderungen wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)
– Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung /
Abgeltung erloschen.
– Zur Abgeltung dieses aus d. Tat entstandenen Anspruchs habe ich von d. oben genannten Person bereits Zahlungen in Höhe von … Euro erhalten.
– Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird in voller Höhe // in Höhe von … erlassen.
– Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruch wird in voller Höhe // in Höhe von … erlassen.
– Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird in voller Höhe // in Höhe von … EUR zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch
die Staatsanwaltschaft angemeldet.
Hinweis:
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