Staatsanwaltschaft Dresden
Außenstelle Gutenbergstraße
Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat
und Information über deren Rechte (§ 459i StPO)
R006 VRs 386 Js 22836/22
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
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verurteilte Person Brain Signowski
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Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 21.05.2024, Az.: 11 Ls 31/23
In der Nacht vom 21.07.2022 zum 22.07.2022 befand sich der Verurteilte im Inneren des Bürogebäudes Antoinettenstraße 37 in Dessau-Roßlau, in das er auf nicht feststellbare Weise gelangt war. Dort brach der Verurteilte in folgende Geschäftsräume ein:
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Aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 27.11.20236, Az.: 34 Ls 15/23
Der Verurteilte begab sich in der Nacht vom 13.02.2022 zum 14.02.2022 in das Bürogebäude Gingster Chaussee 6-6d, 18528 Bergen. Dort brach der Verurteilte in folgende Büroräume ein:
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Weiter brach der Verurteilte in die Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei Zuberbier, Kellmann und Kollegen GbR in der Straße der DSF in 18528 Bergen ein, indem er die Eingangstür mit einem geeigneten Werkzeug aufhebelte. Anschließend durchsuchte er die Räumlichkeiten und entwendete Bargeld und einen geringen, nicht näher ermittelbaren Betrag in fremdländischen Währungen.
Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Dresden Außenstelle Gutenbergstraße geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich schon Maßnahmen ergriffen haben.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können die Verletzten innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Die Geschädigten mögen sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Außenstelle Gutenbergstraße 5, 01307 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern die Geschädigten ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an sie nur dann erfolgen, sofern sich ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an einen Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können die Geschädigten ihre Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Geschädigte können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Geschädigten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an die Stelle eines Geschädigten treten kann und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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