Staatsanwaltschaft Rostock
Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten
gemäß § 111 l Abs. 4 StPO
418FE Js 6439/25 FE
Die Staatsanwaltschaft Rostock führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges gegen Herrn Björn Zimmermann, geb. am 08.10.1975 in Rostock.
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Der Beschuldigte bestellte in dem hier bekannten Zeitraum vom 30.06.2021 bis Juli 2024 durch mindestens 38 Taten online zahlreiche Gegenstände (u. a. Drogerieprodukte, Kleidung, u. Ä.), die in der Folge an einen vom Beschuldigten benannten Wunschort zugestellt worden sind. Der Beschuldigte behauptete in der Folge gegenüber den Verkäufern wahrheitswidrig, die Ware nicht erhalten zu haben, weshalb eine Zahlung durch die Verkäufer nicht gefordert wurde und der Beschuldigte die Waren sodann ohne Bezahlung für sich behielt.
Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen ihre Rechte geltend zu machen.
Um dem Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vollstreckung eines Vermögensarrestes in Höhe von insgesamt 41.087,36 Euro Vermögenswerte in folgender Höhe gesichert:
Forderung in Höhe von 41.087,36 Euro aus Hinterlegung
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) werden Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes informiert und zugleich aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Gemäß § 111h Abs. 2 S. 1 StPO sind Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des § 111i Abs. 1 S. 1 StPO vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht allerdings von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
Sofern das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des StGB, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des StGB, anordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, vgl. § 459h Abs. 2 S. 1 StPO. § 111i gilt sodann entsprechend.
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahren gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Die Anspruchsinhaber haben ihre Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Abs. 2 StPO binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Staatsanwaltschaft durch konkrete Bezifferung schriftlich anzumelden, vgl. § 459k Abs. 1 StPO.
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.
Es wird um sodann gegebenenfalls um Mitteilung gebeten, ob Sie bereits zivilrechtliche Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet haben und weiter durchführen sowie ob alternativ bereits eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner leistet. In dem Fall kann ein Antrag gem. § 459g StPO an das Gericht gestellt werden
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hinweis:
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