Staatsanwaltschaft Duisburg
173 Js 172/22 V
Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 173 Js 172/22 V ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Clifford Omokaro, Joseph Sylvester und Rita Olohi Ogieva welche durch das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (26 Ds 349/23) vom 13.11.2024 wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätze, 60 Tagessätzen und 160 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt wurden.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von den Verurteilten begangenen Straftat ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.
Um den Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Oberhausen die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 22.00,00 EUR und 4.000,00 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 21.11.2024.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 I Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Der Tat liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Gegenüber einer Zeugin gab sich ein unbekannt gebliebener Täter im Mai 2020 über Facebook als „Thomas Portmann“ aus und gab an, Soldat zu sein und als Kommandant in Afghanistan stationiert zu sein. Er baute zu der Zeugin ein Vertrauensverhältnis auf und teilte ihr mit, dass er im Rahmen eines Einsatzes eine Box mit 3,7 Millionen US-Dollar gefunden habe, die er der Zeugin zukommen lassen wolle. Im Gegenzug müsse sie jedoch für Zollgebühren und weitere Kosten aufkommen.
Daraufhin überwies die Zeugin am 08.06.2020 einen Betrag von 22.000,00 € auf das Konto mit der IBAN DE***241, Stadtsparkasse Oberhausen. Für dieses Konto waren die Verurteilten Ogieva und Omokaro beide zugriffsbefugt. Die Verurteilten behielten das Geld zunächst für sich, hoben jedoch in der Folgezeit mehrfach hohe Geldbeträge In bar ab und übergaben diese an eine unbekannte Person.
Im Mai 2020 nahm ein unbekannt gebliebener Täter mit einer Zeugin über Facebook Kontakt auf und gab sich ihr gegenüber als „Malte Nussbaum Kurt“ aus und baute durch steten Kontakt ein Vertrauensverhältnis zu ihr auf. Er spielte der Zeugin vor, dass er ihr ein Paket, dessen Inhalt einen Wert von 650.000€ habe, übersenden wolle. Für den Versand müsse sie jedoch im Voraus bezahlen.
Am 29.07.2020 tätige die Zeugin zwei Überweisungen über jeweils 3.000,00 € und 1.000,00 € auf das Konto des Verurteilten Sylvester der N26 mit der IBAN DE***226. Der Verurteite hob das Geld kurze Zeit zum 19.08.2020 später bar ab.
Weiterhin in dem Glauben, dass es sich um das Konto des „Malte Nussbaum Kurt“ handle, zahlte die Zeugin insgesamt durch 13 Einzelüberweisungen einen Gesamtbetrag von 29.200 € an ein britisches und vier deutsche Konten.
Die Zeugin tätige am 04.08.2020 zwei Überweisungen über einen Betrag von jeweils 3.000,00 € und am 13.08.2020 drei Überweisungen über jeweils 2.500,00 €, 1.500,00 € und 3.000,00 € auf das Konto der Verurteilten Ogieva bei der Postbank mit der IBAN DE***1 34. Insgesamt gingen 13.000,00 € auf dem Konto der Verurteilten ein.
Die Verurteilte hob das Geld jeweils bar kurz nach der Überweisung an einem Geldautomaten in 46045 Oberhausen ab.
Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses In einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/die Verletzten ausgekehrt.
b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels Im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bel Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.
Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 In Verbindung mit §111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Rechtspflegerin
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