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Insolvenzanträge der Saad Holding GmbH, storage4u Verwaltung & Beteiligung UG und Kite & Board Association e. V. mangels Masse abgewiesen
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Insolvenzanträge der Saad Holding GmbH, storage4u Verwaltung & Beteiligung UG und Kite & Board Association e. V. mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 70h IN 14/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 83191 eingetragenen Saad Holding GmbH, Bergische Straße 50, 51766 Engelskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Thomas Lauterfeld, Feringastraße 10a, 85774 Unterföhring, ist der am 25.07.2025 eingegangene Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 24.09.2025 mangels Masse abgewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Amtsgericht Köln, 24.09.2025

Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen: 70 IN 448/24

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der storage4u Verwaltung & Beteiligung UG (haftungsbeschränkt), Otto-Wels-Straße 2, 63452 Hanau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 96206, vertreten durch den Geschäftsführer Arnd Uftring, Südring 62, 63517 Rodenbach, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.09.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Absatz 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zwei Tagen nach Veröffentlichung. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Hanau entscheidend. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Im Fall einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang anzugeben. Die Beschwerde soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen sechs Monaten ebenfalls Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Amtsgericht Hanau, 04.09.2025

Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen: 3606 IN 2014/25

Im Verfahren über den Antrag der Kite & Board Association e. V., Kottbusser Straße 8, 10999 Berlin, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 34563, vertreten durch Alexandar Nuskovski, Eric Kruschel, Leon Kruse und Fatma Celik, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen durch Beschluss mangels Masse abgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als erfolgt, wenn zwei Tage nach Veröffentlichung vergangen sind. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen.

Rechtsbehelfe können elektronisch eingereicht werden, sofern sie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind auf www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Charlottenburg, 24.09.2025

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