Aktenzeichen: 3607 IN 6530/25
Am 24. September 2025 um 16:17 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – im laufenden Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine weitreichende Entscheidung zum Schutz der Vermögensinteressen der Innofixx Fertigungstechnik GmbH Herstellung und Handel getroffen.
Die Gesellschaft, mit Sitz in der Mertensstraße 63–115, Gebäude 1, 13587 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 178055 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Martin Klein gesetzlich vertreten.
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage und zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu schützen und zu erhalten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Christian Wolters, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, bestellt. Ihm obliegt fortan die Sicherung und Überwachung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin. In dieser Funktion ist er mit weitreichenden Rechten und Pflichten ausgestattet.
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung offener Forderungen, die der Schuldnerin untersagt wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist hingegen ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein gesondertes Insolvenzsonderkonto nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.02.2019 – Az. IX ZR 47/18) einzurichten.
Darüber hinaus wurden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, mit Ausnahme solcher gegen unbewegliches Vermögen, untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die Drittschuldner der Gesellschaft – also diejenigen, die der Schuldnerin Geld schulden – wurden dazu aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu leisten, also ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zudem wurde der Insolvenzverwalter ermächtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen herauszufordern. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Zur umfassenden Aufklärung wurde der Insolvenzverwalter auch ermächtigt, Auskünfte bei Dritten – insbesondere bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften – einzuholen. Außerdem darf er Grundbücher einsehen, sofern sie Eintragungen zur Schuldnerin enthalten.
Schließlich wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin selbst vorzunehmen, um eine zügige Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten (§ 8 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem gemäß der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsOBekV) und bleibt dort mindestens so lange gespeichert, wie die Maßnahme wirksam ist. Erfolgt keine Verfahrenseröffnung, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung gelöscht (§ 3 InsOBekV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Darüber hinaus können auch Gläubiger, soweit sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten, innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll zu erklären und muss die angefochtene Entscheidung eindeutig benennen.
Elektronische Rechtsbehelfe sind zulässig, müssen jedoch über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgen und eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Weitere Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der Website www.justiz.de und in der elektronischen Rechtsverkehrsverordnung (ERVV).
Beschlussdatum: 24. September 2025
Erlassen durch das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht