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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ETB GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3 IN 423/24
Amtsgericht Frankfurt (Oder) – Beschluss vom 2. Juni 2025

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der ETB GmbH, ansässig in OT Werbellin, Werbelliner Dorfstraße 35 b, 16244 Schorfheide, hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 2. Juni 2025 wesentliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens entgegenzuwirken.

Die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, betreibt ihre Geschäfte von der genannten Adresse aus und war offenbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die eine gerichtliche Intervention erforderlich machten.

Zur Wahrung der Gläubigerinteressen und zur Sicherung der Insolvenzmasse wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet, gestützt auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (2. Halbsatz) InsO. Rechtsanwalt Sebastian Laboga, mit Kanzleisitz in der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurde vom Gericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Kernpunkte des Beschlusses:

  • Verfügungsbeschränkung: Die ETB GmbH darf über sämtliche Vermögensgegenstände, einschließlich solcher, die sich außerhalb Deutschlands befinden, nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.
  • Zahlungsverbot für Drittschuldner: Allen Schuldnern der ETB GmbH – sogenannten Drittschuldnern – wurde verboten, noch Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Sie wurden angewiesen, künftig ausschließlich unter Berücksichtigung der gerichtlichen Anordnung und an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
  • Einziehungs- und Verwaltungsermächtigung: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Diese Maßnahme dient der zentralen Bündelung der Finanzmittel zur Vorbereitung auf ein mögliches Insolvenzverfahren.

Mit dieser Anordnung beginnt eine kritische Phase der Prüfung, in der der vorläufige Insolvenzverwalter sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft analysiert als auch über die Frage einer möglichen Verfahrens­eröffnung entscheidet. Die angeordneten Maßnahmen stellen sicher, dass bis zu dieser Entscheidung keine unkontrollierten Vermögensbewegungen erfolgen und Gläubigeransprüche nicht weiter gefährdet werden.

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen: 3 IN 423/24
Beschluss vom 2. Juni 2025

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