Aktenzeichen: 4 IN 177/25
Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Beschluss vom 19. September 2025
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der RUGA Golf GmbH, mit Sitz in Belchenweg 1, 79677 Schönau, hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 19. September 2025 um 11:00 Uhr wichtige Sicherungsmaßnahmen erlassen. Ziel ist es, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur abschließenden Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerd Rueb und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 703600, ließ sich im Verfahren durch die Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn aus Freiburg vertreten. Das Unternehmen ist im Bereich der wirtschaftlichen Dienstleistungen tätig – mit Bezug zur Golfbranche, wie sich aus der Firmierung vermuten lässt.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Das Gericht hat Rechtsanwalt Daniel Bücheler, Rathausstraße 2, 79875 Dachsberg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm wurde eine Vielzahl an Rechten und Pflichten übertragen, um die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger zu wahren und die Insolvenzmasse zu sichern.
Zu seinen Befugnissen gehört insbesondere:
- Einziehung von Bankguthaben und Forderungen,
- Einrichtung und Führung von Sonderkonten,
- Entgegennahme eingehender Gelder und Schecks,
- Verbot der Schuldnerin, über Konten oder Außenstände zu verfügen,
- Ermächtigung zur Auskunftseinholung bei Kreditinstituten,
- Betretung der Geschäftsräume und Einsichtnahme in Bücher und Unterlagen.
Zudem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt und ob Aussicht auf eine Fortführung des Unternehmens besteht.
Gläubigerschutz im Fokus
Zur weiteren Sicherung der Insolvenzmasse wurden durch das Gericht alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die RUGA Golf GmbH untersagt – ausgenommen hiervon sind lediglich unbewegliche Vermögenswerte. Bereits begonnene Vollstreckungen sind einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Auch wurde allen Drittschuldnern der Gesellschaft untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie dürfen nun nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 InsO).
Nächste Schritte im Verfahren
Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wird nun geprüft, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Hauptverfahrens zu decken, und ob ein Insolvenzeröffnungsgrund – etwa Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegt. Diese Prüfung bildet die Grundlage für die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Veröffentlichung dieser Entscheidung im elektronischen Informationssystem bleibt für die Dauer der Sicherungsmaßnahmen bestehen und wird spätestens sechs Monate nach ihrer Aufhebung gelöscht, sollte das Verfahren nicht eröffnet werden (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 4 IN 177/25
Beschluss vom 19. September 2025