Aktenzeichen: 56 IN 274/24
Amtsgericht Flensburg – Beschluss vom 16. September 2025
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Jordt Holding GmbH, mit Sitz in der Talweg 2, 24960 Glücksburg (Ostsee), haben ihren juristischen Endpunkt erreicht: Mit Beschluss vom 16. September 2025 hat das Amtsgericht Flensburg den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen. Zugleich wurden die bereits im März 2025 erlassenen Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Die Schuldnerin, im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 16680 FL geführt und vertreten durch ihren Geschäftsführer Nils Jordt, war im Bereich der wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen tätig – ein Geschäftsmodell, das offenbar nicht vor den wirtschaftlichen Belastungen der Gegenwart gefeit war.
Bereits am 06. März 2025 hatte das Gericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um das vorhandene Vermögen zu sichern und unkontrollierte Verfügungen zu verhindern. Diese umfassten typischerweise Beschränkungen der Verfügungsgewalt und die mögliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Mit der aktuellen Entscheidung verlieren diese Maßnahmen nun ihre Grundlage.
Abweisung wegen fehlender Insolvenzmasse
Der zentrale Grund für die Abweisung ist das Fehlen ausreichender Masse. Es besteht nicht einmal mehr genügend Vermögen, um die grundlegendsten Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – etwa die Vergütung eines Insolvenzverwalters oder die Erstellung von Gutachten. Damit greift der gesetzliche Ausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 1 InsO, der die Verfahrenseröffnung in solchen Fällen ausdrücklich untersagt.
Konsequenzen für Gläubiger und Gesellschaft
Für Gläubiger bedeutet diese Entscheidung, dass keine geordnete Verwertung der Vermögenswerte erfolgen wird und Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können. Die Gesellschaft wird durch die Abweisung faktisch liquidiert, ohne dass es zu einer formalen Abwicklung kommt. Eine Löschung der GmbH aus dem Handelsregister dürfte zeitnah folgen, sofern keine Beschwerde eingelegt oder Masse auf andere Weise nachgewiesen wird.
Möglichkeit der sofortigen Beschwerde
Gegen die Entscheidung steht der Schuldnerin oder betroffenen Gläubigern die sofortige Beschwerde offen. Diese ist binnen zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung über www.insolvenzbekanntmachungen.de beim
Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg
einzureichen.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine elektronische Einreichung mit qualifizierter Signatur verpflichtend.
Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 56 IN 274/24
Beschluss vom 16. September 2025