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Sicherheitsdienst Solera GmbH: Insolvenzverfahren erneut eingeleitet – Neue vorläufige Verwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 902 IN 634/25 – 5 –
Amtsgericht Hannover – Beschluss vom 19. September 2025

Die Turbulenzen rund um die Sicherheitsdienst Solera GmbH, mit Sitz in der Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, nehmen eine weitere Wendung: Nachdem das Amtsgericht Hannover am selben Tag zuvor die zuvor angeordneten Maßnahmen aus dem Verfahren 902 IN 570/25 aufgehoben hatte, wurde nun im erneut angestrengten Verfahren unter dem Aktenzeichen 902 IN 634/25 – 5 – eine neue vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die GmbH ist im Handelsregister Hannover unter der Nummer HRB 225439 geführt und wird von Geschäftsführer Senthooran Kiritharan aus Bad Nenndorf vertreten. Trotz der zuvor aufgehobenen Maßnahmen zeigt das erneute Verfahren, dass eine instabile wirtschaftliche Lage weiterhin vermutet wird – mit potenziell relevanten Folgen für Gläubiger und Geschäftspartner.

Neuer Insolvenzverwalter eingesetzt

Mit Wirkung zum 19. September 2025 um 08:15 Uhr wurde Rechtsanwalt Henning Sämisch, mit Kanzleisitz in Hildesheimer Straße 25, 30169 Hannover, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Fortan sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Dies betrifft sowohl finanzielle Transaktionen als auch den Zugriff auf Unternehmenswerte.

Verfügungsbeschränkungen und Forderungsmanagement

Zur Absicherung der künftigen Insolvenzmasse wurden den Schuldnern der Sicherheitsdienst Solera GmbH strikte Anweisungen erteilt: Zahlungen dürfen ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden, nicht mehr an die Gesellschaft selbst. Dies soll verhindern, dass Gläubiger ungerechtfertigt bevorzugt oder Vermögenswerte unkontrolliert abgeführt werden.

Rechtlicher Rahmen und Beschwerdemöglichkeit

Die Gesellschaft kann gegen die Entscheidung innerhalb einer zweiwöchigen Frist sofortige Beschwerde einlegen. Dies gilt auch für Gläubiger, sofern sie geltend machen wollen, dass die internationale Zuständigkeit für das Verfahren nicht gegeben sei (gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848).

Die vollständige Entscheidung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hannover eingesehen werden.

Weitere Hinweise zum Datenschutz finden sich auf der Website des Amtsgerichts unter:
https://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/gericht/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-165325.html

Amtsgericht Hannover – Insolvenzgericht
Beschluss vom 19.09.2025
Aktenzeichen: 902 IN 634/25 – 5 –

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