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First AF Handel und Logistik GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36f IN 8414/24

Ein weiterer Insolvenzantrag endet ohne Verfahrenseröffnung: Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 18. August 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der First AF Handel und Logistik GmbH abgewiesen. Die Schuldnerin mit Sitz in der Hauptstraße 146, 10827 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 231280 eingetragen und wurde durch ihren Geschäftsführer Herrn Afrem Eminescu vertreten.

Der Antrag, gestellt von einer Gläubigerin, war auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gerichtet. Ziel solcher Anträge ist es in der Regel, das noch vorhandene Vermögen eines zahlungsunfähigen Unternehmens zu sichern und eine geregelte Gläubigerbefriedigung zu ermöglichen. Doch das Amtsgericht kam zu einem klaren Ergebnis: Das Unternehmen verfügt über keine ausreichenden Mittel, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Somit wurde der Antrag mangels Masse abgelehnt.

Diese Entscheidung bedeutet, dass kein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet wird – weder zur Sanierung noch zur Abwicklung der Gesellschaft unter gerichtlicher Aufsicht. Für die Gläubiger ist das ein schwerer Schlag, da ihnen damit jede Möglichkeit genommen wird, ihre Forderungen im Rahmen eines strukturierten Verfahrens geltend zu machen. Das Unternehmen hingegen bleibt formal bestehen, doch ohne ein eröffnetes Insolvenzverfahren entfällt die Option auf eine geregelte Entschuldung oder Sanierung unter gerichtlicher Kontrolle.

Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde ebenfalls Bestandteil des Beschlusses. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, hilfsweise mit deren Zustellung oder mit der öffentlichen Bekanntmachung im elektronischen Insolvenzregister. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist entscheidend, dass das Dokument rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sein.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern diese über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur gesichert ist. Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der Justizplattform www.justiz.de.

Mit diesem Beschluss endet das Verfahren über den Gläubigerantrag zur First AF Handel und Logistik GmbH, ohne dass es zur gerichtlichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Welche zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sich daraus für die Beteiligten ergeben, wird sich wohl erst im weiteren Verlauf zeigen.

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