In verschiedenen Insolvenzeröffnungsverfahren deutscher Amtsgerichte wurden in den vergangenen Wochen zahlreiche Anträge mangels Masse gemäß § 26 InsO abgewiesen. In allen Fällen stellte das zuständige Gericht fest, dass nicht genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um auch nur die Verfahrenskosten zu decken. Dies führt zur sofortigen Ablehnung der Verfahren – ein klares Zeichen für die finanzielle Ausweglosigkeit der betroffenen Unternehmen.
Übersicht der betroffenen Unternehmen:
Amtsgericht Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 810 IN 85/25 A-82
Amir & Amir GmbH, Ohmstraße 57, 60433 Frankfurt am Main
Antrag abgewiesen am 13.06.2025
Mangels vorhandener Insolvenzmasse wurde der Antrag abgelehnt.
Amtsgericht Aschaffenburg – Aktenzeichen: 613 IN 44/22
Eyemaxx Development Park Apartments GmbH & Co. KG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg
Antrag abgewiesen am 26.06.2025
Trotz formgerechten Antrags konnte kein kostendeckendes Vermögen festgestellt werden.
Amtsgericht Aalen – Aktenzeichen: 3 IN 211/25
Ferdinand Menrad FMG Holding GmbH + Co. KG, Oderstr. 2, 73529 Schwäbisch Gmünd
Antrag abgewiesen am 07.08.2025
Auch hier scheitert das Verfahren bereits im Eröffnungsstadium an der fehlenden Insolvenzmasse.
Amtsgericht Tübingen – Aktenzeichen: 15 IN 91/24
Goldbau Immobilien GmbH, Lengenbachweg 1, 75378 Bad Liebenzell
Antrag abgewiesen am 18.07.2025
Amtsgericht Tübingen – Aktenzeichen: 15 IN 77/25
KK Beratung & Verwaltung GmbH, Waldhäuser Straße 71, 72076 Tübingen
Antrag abgewiesen am 18.07.2025
Amtsgericht Essen – Aktenzeichen: 160 IN 105/25
VEWE Grundstücks-Verwaltungs UG, Hülsbergstr. 255, 45772 Marl
Antrag abgewiesen am 06.08.2025
Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch weder ein ausreichendes Vermögen noch ein Kostenvorschuss vorhanden ist.
Rechtliche Grundlage:
Die Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO erfolgt, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken – ein Szenario, das leider insbesondere kleinere oder insolvente Gesellschaften ohne nennenswerte Aktiva betrifft.
Die betroffenen Unternehmen gelten nach dieser Entscheidung als nicht insolvenzfähig im Sinne eines regulären Verfahrens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine weiteren rechtlichen Schritte möglich sind – insbesondere Gläubigeranträge oder Maßnahmen zur persönlichen Haftung können folgen.
Rechtsmittel gegen die Abweisungen sind in Form der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist fristgebunden und muss spätestens zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntmachung beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
Fazit:
Diese Serie von Abweisungen zeigt deutlich die finanzielle Notlage vieler Unternehmen und die konsequente Anwendung der gesetzlichen Anforderungen durch die Gerichte. Die Abweisung mangels Masse stellt das letzte Kapitel in der Unternehmensgeschichte dar – ohne weitere Mittel bleibt nur die Löschung aus dem Handelsregister.