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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Carola Pflegedienst GmbH angeordnet
Insolvenzantrag der CELEBRE GROUP GmbH mangels Masse abgewiesen – Sicherungsmaßnahmen aufgehoben
Vorläufige Insolvenzverwaltung über ESG Leer GmbH angeordnet

Insolvenzantrag der CELEBRE GROUP GmbH mangels Masse abgewiesen – Sicherungsmaßnahmen aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 15 IN 739/24

Am 12. Mai 2025 hat das Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – eine doppelte Entscheidung im Verfahren über den Insolvenzantrag der CELEBRE GROUP GmbH, Erich-Herion-Straße 25, 70736 Fellbach, getroffen:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde mangels Masse abgewiesen. Gleichzeitig wurden die zuvor ergriffenen Sicherungsmaßnahmen vom 07.05.2024 und 05.12.2024 aufgehoben.

Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Corrado Celebre und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 750478, hatte das Verfahren ursprünglich selbst angestoßen. Bereits zwei gerichtliche Beschlüsse im Jahr 2024 führten zu Sicherungsmaßnahmen – mutmaßlich zur Stabilisierung der Vermögenslage und zum Schutz der Gläubigerinteressen.

Mit der Entscheidung vom Mai 2025 ist nun klar: Das vorhandene Vermögen reicht nicht aus, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Damit greift § 26 Insolvenzordnung (InsO), der eine Verfahrenseröffnung bei sogenannter „Masseunzulänglichkeit“ ausschließt.

Konsequenz:
Für Gläubiger bedeutet dies einen herben Rückschlag: Ein geregeltes Insolvenzverfahren wird nicht stattfinden. Es erfolgt weder eine geordnete Verwertung von Vermögenswerten noch eine offizielle Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines Insolvenzplans. Auch eine Fortführung oder Sanierung unter Insolvenzschutz ist damit ausgeschlossen.

Zudem wurden alle laufenden oder vorbereitenden Maßnahmen der vorläufigen Verwaltung eingestellt. Die gerichtliche Aufsicht und die Kontrollinstrumente zur Vermögenssicherung sind somit mit sofortiger Wirkung beendet.

Rechtsbehelf:
Gegen die Abweisung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Diese Entscheidung markiert das formale und wirtschaftliche Ende eines Unternehmens, das trotz gerichtlicher Schutzmaßnahmen keine tragfähige Grundlage mehr für ein reguläres Insolvenzverfahren vorweisen konnte.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 12.05.2025

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