Aktenzeichen: 8 IN 140/25
Am 28. Juli 2025 um 12:00 Uhr hat das Amtsgericht Reinbek – Insolvenzgericht – im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Carola Pflegedienst GmbH, ansässig in der Humboldtstraße 29, 21509 Glinde, einen entscheidenden Schritt zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens unternommen.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 21757 HL, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Als Verfahrensbevollmächtigter tritt Rechtsanwalt Martin Stritz aus Reinbek auf.
Mit dem Beschluss des Gerichts wurde Rechtsanwalt Andreas Romey, Kanzlei Großer Burstah 44, 20457 Hamburg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt es ab sofort, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin zu überwachen und alle Maßnahmen zu unterbinden, die zu einer Benachteiligung der Gläubiger oder zur Vermögensverschiebung führen könnten.
Die Verfügungsgewalt der Carola Pflegedienst GmbH über ihr Vermögen wird stark eingeschränkt: Verfügungen – dazu zählt auch die Einziehung offener Außenstände – sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Ziel ist es, die vorhandenen Mittel und Forderungen zu sichern und einer geordneten Verfahrensführung zuzuführen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken und ob eine Fortführbarkeit des Geschäftsbetriebs in Betracht gezogen werden kann. Er erhält umfassende Einsichts- und Kontrollrechte, um die wirtschaftliche Lage vollständig zu durchdringen.
Rechtsbehelf:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek, schriftlich oder zu Protokoll einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 9 InsO.
Die elektronische Einreichung ist zulässig, sofern sie den technischen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspricht. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Mit der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters beginnt nun eine entscheidende Phase der Prüfung und Sicherung. Sie soll gewährleisten, dass im Falle einer späteren Verfahrenseröffnung eine geregelte und faire Verteilung der Masse möglich ist und keine Gläubigerinteressen gefährdet werden.
Amtsgericht Reinbek – Insolvenzgericht – 28.07.2025