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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die CG Bannwaldallee 46 GmbH & Co. KG – Gericht ordnet umfassende Sicherungsmaßnahmen an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 101 IN 857/25

Am 28. Juli 2025 um 16:00 Uhr hat das Amtsgericht Karlsruhe in einem bedeutenden Beschluss die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CG Bannwaldallee 46 GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe, angeordnet. Die Schuldnerin wird vertreten durch ihre Komplementärin, die CGGR Verwaltungs GmbH, Neue Brücke 3, 70173 Stuttgart, welche wiederum durch den Geschäftsführer Christoph Gröner vertreten wird. Eingetragen ist die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 708350.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch die Verfahrensbevollmächtigten, die Kanzlei Rechtsanwälte Heublein aus Berlin, gestellt. Ziel ist die Prüfung und gegebenenfalls Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Gesellschaft.

Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern, hat das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO erlassen.

An erster Stelle wurde Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt es nun, die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu überwachen und Maßnahmen zu ergreifen, die dem Schutz und der Erhaltung der Insolvenzmasse dienen. Seine Aufgabe ist dabei nicht nur die Überwachung der Unternehmensfortführung, sondern auch die Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund im rechtlichen Sinne besteht, ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können und ob eine Fortführung des Unternehmens realistisch erscheint.

Alle Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen, insbesondere über Bankkonten und Außenstände, dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte ist vollständig auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Er wurde ferner dazu ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und sogar Sonderkonten im Namen der Schuldnerin einzurichten, über die ausschließlich er verfügen darf.

Den Drittschuldnern der Schuldnerin – also denjenigen, die der CG Bannwaldallee 46 GmbH & Co. KG noch Geld schulden – ist es fortan untersagt, an diese zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden.

Zudem wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung gegen die Schuldnerin, untersagt, sofern nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt.

Im Rahmen seiner Befugnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter zudem berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Unterlagen zu sichten und Einsicht in alle für die Vermögenslage relevanten Bücher und Papiere zu verlangen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte zur Sicherung der Masse und zur Klärung ihrer Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Das Verfahren wird entsprechend den Bestimmungen der Insolvenzbekanntmachungsverordnung elektronisch veröffentlicht und gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingelegt werden. Die genaue Form und Frist dieser Rechtsbehelfe sind in der ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung geregelt.

Amtsgericht Karlsruhe, 28. Juli 2025
Aktenzeichen: 101 IN 857/25

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