Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 101 IN 856/25
Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 um 15:30 Uhr hat das Amtsgericht Karlsruhe im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Gablonzer Straße 11 GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe, wichtige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin wird vertreten durch ihre Komplementärin, die Cologneo MI5 Verwaltungs GmbH, Bismarckstraße 79, 10627 Berlin, die wiederum durch den Geschäftsführer Christoph Gröner handelt. Eingetragen ist die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 710240.
Den Insolvenzantrag auf Eröffnung des Verfahrens über das eigene Vermögen stellte die Kanzlei Rechtsanwälte Heublein aus Berlin.
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnete das Gericht – gestützt auf §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) – umfassende Maßnahmen an.
Im Zentrum des Beschlusses steht die Bestellung von Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Er erhält nicht die Stellung eines allgemeinen Vertreters der Schuldnerin, sondern ist zur Überwachung und Sicherung des Vermögens bestellt. Darüber hinaus ist er beauftragt, als Sachverständiger zu klären, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und ob eine Fortführung des Unternehmens realistische Perspektiven bietet.
Zwangsvollstreckungen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung gegen die Schuldnerin, wurden untersagt – es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Bereits laufende Maßnahmen sind einstweilen einzustellen.
Die Verfügungsmacht der Schuldnerin über ihr Vermögen – insbesondere über Bankkonten und Außenstände – wurde eingeschränkt. Diese Befugnisse wurden vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Er wurde ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Auch kann er im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion Sonderkonten eröffnen, über die er verfügen darf. Für deren Verwaltung dürfen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
Die Kreditinstitute der Schuldnerin wurden verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter vollständig Auskunft zu erteilen, insbesondere durch Vorlage sämtlicher Umsatzdaten für das laufende und vorangegangene Geschäftsjahr.
Ebenso wurden sämtliche Drittschuldner – also alle, die noch offene Forderungen an die Schuldnerin zu zahlen hätten – aufgefordert, ihre Leistungen künftig ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
Zudem erhält der Verwalter das Recht, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und alle nötigen Informationen zur Klärung der Vermögensverhältnisse zu beschaffen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.
Die Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Informationssystem der Justiz erfolgt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingelegt werden. Detaillierte Hinweise zur Einreichung und zur elektronischen Übermittlung sind in der Rechtsbehelfsbelehrung geregelt.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht, 28. Juli 2025
Aktenzeichen: 101 IN 856/25