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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Hirschbrauerei Schilling KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 25. Juli 2025 um 11:57 Uhr hat das Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hirschbrauerei Schilling KG, Aglishardter Straße 37, 72587 Römerstein, vorläufige Sicherungsmaßnahmen beschlossen (Aktenzeichen: 25 IN 94/25).

Die im süddeutschen Raum ansässige Traditionsbrauerei wird durch den persönlich haftenden Gesellschafter Werner Lanz vertreten. Die rechtliche Vertretung im Verfahren übernimmt Rechtsanwalt Ulrich Barth aus Roth.

Wesentliche Maßnahmen des Beschlusses:

  1. Verfügungsbeschränkungen:
    Die Schuldnerin darf über Gegenstände ihres Vermögens – einschließlich Bankkonten und offener Forderungen – nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin verfügen.
  2. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Judith Skudelny, Stuttgart, bestellt. Sie ist nicht Vertreterin der Schuldnerin, sondern überwacht und sichert das Vermögen im Interesse aller Beteiligten.
  3. Verwaltung von Geldmitteln und Forderungen:
    Frau Skudelny ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten zur Abwicklung der Insolvenzmasse zu eröffnen und zu verwalten. Dabei kann sie zur Kontoführung Masseverbindlichkeiten eingehen.
  4. Zahlungssperre für Drittschuldner:
    Allen Schuldnern der Hirschbrauerei Schilling KG ist es untersagt, an die Gesellschaft zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin geleistet werden.
  5. Zwangsvollstreckungsschutz:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – darunter auch Arrest oder einstweilige Verfügungen – sind bis auf weiteres untersagt, sofern sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen sind einzustellen.
  6. Zugriffs- und Prüfungsrechte:
    Die Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle zur Sicherung der Masse erforderlichen Informationen einzuholen. Zudem wurde sie beauftragt, die Verfahrenskostenfähigkeit zu prüfen.

Diese Anordnungen sollen sicherstellen, dass bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine wirtschaftlich nachteiligen Handlungen mehr vorgenommen werden. Sie geben insbesondere Gläubigern Schutz und schaffen Klarheit über die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Beschluss ist sofortige Beschwerde möglich. Sie ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen, einzulegen – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das früheste der Ereignisse: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung.

Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht – 25.07.2025
Aktenzeichen: 25 IN 94/25

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