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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Computer System 2000 GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 24. Juli 2025 um 13:30 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Computer System 2000 GmbH erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet (Aktenzeichen: 3609 IN 4627/25). Die Gesellschaft mit Sitz in der Gartenfelder Straße 29–37, 13599 Berlin, ist im Handelsregister unter HRB 51137 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführerin Wiebke Dinse.

Zum Schutz des Unternehmensvermögens und zur Vorbereitung einer möglichen Verfahrensöffnung wurde Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Wesentliche Anordnungen des Gerichts:

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Auch die Einziehung von Außenständen fällt unter diese Anordnung.
  2. Sicherung der Insolvenzmasse:
    Die Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie ein Sonderkonto zu eröffnen und zu führen. Damit werden eingehende Gelder klar von sonstigen Mitteln getrennt und der späteren Insolvenzmasse zugeordnet.
  3. Zahlungssperre für Drittschuldner:
    Allen Schuldnern der Computer System 2000 GmbH ist es untersagt, an die Gesellschaft selbst zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an die vorläufige Verwalterin erfolgen.
  4. Vollstreckungsschutz:
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, sind untersagt – es sei denn, es handelt sich um unbewegliche Gegenstände. Bereits laufende Vollstreckungen wurden eingestellt.
  5. Untersuchungs- und Einsichtsrechte:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Auskunft verpflichtet.
  6. Feststellung der Verfahrenskostenfähigkeit:
    Dr. Berner hat außerdem zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und ob gegebenenfalls eine Fortführung des Unternehmens denkbar ist.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 24.07.2025
Aktenzeichen: 3609 IN 4627/25

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