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Insolvenzantrag gegen Hubert Perner Beratungs GmbH: Gericht ordnet vorläufige Maßnahmen zur Vermögenssicherung an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 84 IN 37/25

Münster, 14. Juli 2025 – Das Amtsgericht Münster hat im Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Hubert Perner Beratungs GmbH, mit Sitz in der Walskamp 212, 48308 Senden, umfassende vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter der Nummer HRB 21424 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Waldemar Hinz, ebenfalls wohnhaft in Senden.

Um 11:18 Uhr wurde durch Beschluss verfügt, dass ab sofort alle Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Eric Coordes, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, bestellt.

Die wesentlichen Inhalte des Beschlusses umfassen:

  • Verfügungsbeschränkung: Die Hubert Perner Beratungs GmbH darf über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.

  • Einziehungsbefugnis: Rechtsanwalt Coordes ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldnern – also Kunden oder Vertragspartnern mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GmbH – ist es untersagt, weiterhin an das Unternehmen zu zahlen. Leistungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Zwangsvollstreckungsverbot: Zudem wurde eine Sperre für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlassen, sofern diese sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits laufende Vollstreckungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Maßnahmen dienen dem Zweck, die verbliebene Vermögenssubstanz der Gesellschaft zu sichern, einem unkontrollierten Abfluss entgegenzuwirken und eine Grundlage für die Bewertung der weiteren Verfahrensschritte zu schaffen – sei es eine Sanierung, eine geordnete Abwicklung oder die mögliche Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens.

Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht
Münster, 14. Juli 2025

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