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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei Shelby Cars GmbH – Gericht setzt Schutzmaßnahmen zur Vermögenssicherung in Kraft

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3613 IN 2036/25

Berlin, 10. Juli 2025 – Im Antrag der AOK Nordost auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Shelby Cars GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg am heutigen Tag weitreichende Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Schuldnerin mit Sitz in der Treptower Straße 20, 12059 Berlin, ist im Handelsregister unter HRB 216660 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Martin Kovac vertreten. Als Geschäftszweige sind die Autovermietung sowie der An- und Verkauf von Fahrzeugen benannt.

Mit dem Beschluss vom 10. Juli 2025 um 09:00 Uhr wurde gemäß §§ 21 und 22 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel ist es, bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, bestellt. Er hat die Aufgabe, die Vermögenswerte der Shelby Cars GmbH zu überwachen, zu sichern und deren wirtschaftliche Lage zu prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Deckung der Verfahrenskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Die wichtigsten Inhalte der gerichtlichen Anordnung:

  • Zwangsvollstreckungsverbot: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – inklusive Arrest und einstweiliger Verfügungen – sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der Schuldnerin über Vermögenswerte – darunter auch das Einziehen von Außenständen – sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Einziehungs- und Kontobefugnis: Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder anzunehmen. Ein entsprechendes Insolvenzsonderkonto darf auf seinen Namen gemäß BGH-Urteil vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) geführt werden.

  • Informationspflichten: Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Drittschuldner dürfen nicht mehr an die Schuldnerin zahlen, sondern nur noch unter Beachtung der Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Betriebliche Einsichtsbefugnis: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und die zur Sicherung der Insolvenzmasse notwendigen Informationen zu verlangen.

Die Schuldnerin hat uneingeschränkt mitzuwirken und dem Insolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Damit ist der Weg bereitet für die genaue Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens.

Rechtsbehelf:
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder Veröffentlichung im amtlichen Insolvenzportal (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Eine Einreichung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts möglich. Auch elektronische Übermittlung ist zulässig – vorausgesetzt, sie erfüllt die technischen Anforderungen an qualifizierte Signaturen und sichere Übermittlungswege (§ 130a ZPO, ERVV).

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 10. Juli 2025

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