Aktenzeichen 3613 IN 4602/25
Berlin, 10. Juli 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der proroomz.gmbh, ansässig in der Eiswerderstraße 18 / Loft 130, 13585 Berlin, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB 144657 geführt und wird vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Herter und Jens Pustlauk.
Mit dem Beschluss vom 10.07.2025 um 15:25 Uhr wurde zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern, nicht jedoch, sie allgemein zu vertreten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Darüber hinaus hat er die wirtschaftliche Situation der proroomz.gmbh daraufhin zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Wesentliche Anordnungen des Gerichts im Überblick:
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Verfügungsbeschränkung: Die proroomz.gmbh darf über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Zwangsvollstreckungsverbot: Vollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung, sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Einziehungsbefugnis: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er ist zudem berechtigt, ein Insolvenzsonderkonto auf seinen Namen zu führen, gemäß den Anforderungen des BGH-Urteils vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18).
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Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner dürfen keine Zahlungen mehr an die proroomz.gmbh leisten. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Zustellungs- und Auskunftspflichten: Kreditinstitute und Drittschuldner sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem mit der Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der proroomz.gmbh beauftragt (§ 8 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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Einsichts- und Zutrittsrechte: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Unterlagen einzusehen und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist zur Auskunftserteilung und Herausgabe verpflichtet.
Rechtsbehelfsmöglichkeit:
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg einzureichen. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern die Anforderungen an qualifizierte Signatur und sicheren Übermittlungsweg erfüllt sind (§ 130a ZPO, ERVV).
Mit dieser Entscheidung leitet das Gericht eine Phase der gerichtlich überwachten Stabilisierung ein, um die wirtschaftliche Lage der proroomz.gmbh umfassend zu prüfen und eine mögliche Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubereiten.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 10. Juli 2025