Aktenzeichen 810 IN 377/25 V-82-
Frankfurt am Main, 1. Juli 2025 – Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im Insolvenzantragsverfahren des Landes Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, gegen die Visicom Elektronische Medien-Communication GmbH weitreichende sichernde Maßnahmen nach §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) angeordnet. Ziel ist es, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Die Schuldnerin mit eingetragener Adresse in der Rothschildallee 18, 60389 Frankfurt am Main (HRB 73804, Amtsgericht Frankfurt am Main), wird vertreten durch Geschäftsführer Mehmet Akyel, wohnhaft in Bünde.
Kernpunkte des Beschlusses vom 01.07.2025, 12:45 Uhr:
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Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet:
Das Vermögen der Visicom GmbH unterliegt ab sofort der Kontrolle eines gerichtlich eingesetzten Verwalters. -
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Götz Lautenbach von der BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50–54, 60322 Frankfurt am Main, bestellt. -
Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). -
Zwangsvollstreckungsverbot:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – ausgenommen gegen unbewegliche Vermögenswerte – werden untersagt. Bereits eingeleitete Vollstreckungen sind vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). -
Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
Drittschuldner dürfen nicht mehr an die Schuldnerin zahlen. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Verrechnungen mit nach dem 01.07.2025 eingehenden Geldern sind untersagt (§ 23 Abs. 1 InsO). -
Betriebsfortführung unter Aufsicht:
Der vorläufige Verwalter soll das Unternehmen in Kooperation mit der Geschäftsführung weiterführen, soweit dies der Erhaltung des Vermögens dient. Arbeitsverhältnisse dürfen nur mit Zustimmung des Verwalters geändert oder beendet werden. -
Betretungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte:
Der Verwalter ist berechtigt, Geschäfts- und Wohnräume zu betreten, Unterlagen einzusehen und Informationen bei Banken, Behörden und Dritten einzuholen. -
Sachverständigenauftrag:
Zusätzlich ist der Verwalter beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Insolvenzmasse ausreicht und welche Fortführungsaussichten bestehen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO). -
Pflichten der Schuldnerin:
Die Visicom GmbH hat dem Verwalter ein vollständiges, geordnetes Vermögensverzeichnis sowie Gläubiger- und Schuldnerlisten vorzulegen. Auf Verlangen sind die Angaben eidesstattlich zu versichern (§§ 97, 98 InsO). Zuwiderhandlungen können Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen. -
Zustellungsbevollmächtigung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegen. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerde unterschrieben und konkret bezeichnet sein.
Mit diesem Schritt ist die Visicom GmbH unter gerichtliche Aufsicht gestellt worden – eine kritische Phase, in der sich entscheidet, ob die Firma saniert oder abgewickelt wird.
Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht
01. Juli 2025