Unter dem Aktenzeichen 3 IN 113/25 hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz am 7. Juli 2025 entschieden, eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MAPlandau GmbH anzuordnen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Werner-Heisenberg-Straße 13, 76829 Landau in der Pfalz, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Landau unter HRB 2904 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Werner Müller vertreten.
Diese Maßnahme dient der Sicherung der Insolvenzmasse und dem Schutz der Gläubigerinteressen bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz aus Landau bestellt, dessen Kanzlei in der Xylanderstraße 8 ansässig ist.
Mit der Anordnung wurde festgelegt, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – einschließlich der Einziehung von Außenständen – nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig sind. Damit wird verhindert, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle abfließen oder verschoben werden.
Darüber hinaus wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die MAPlandau GmbH untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt. Die Drittschuldner wurden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und einzugehen.
Eine weitere zentrale Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht darin, das Unternehmen der Schuldnerin fortzuführen, soweit dies erforderlich ist, um eine erhebliche Minderung des Vermögens zu verhindern. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse verbleibt grundsätzlich bei der Schuldnerin, doch bedürfen Änderungen, Begründungen oder Beendigungen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Besonders wichtig ist auch, dass Gläubiger keine Gegenstände verwerten oder einziehen dürfen, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von den insolvenzrechtlichen Schutzbestimmungen erfasst würden. Diese dürfen stattdessen weiterhin zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs genutzt werden, sofern sie von erheblicher Bedeutung sind.
Um die ordnungsgemäße Sicherung der Insolvenzmasse zu gewährleisten, ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu nehmen und ein umfassendes Vermögensverzeichnis zu prüfen. Der Geschäftsführer der MAPlandau GmbH ist verpflichtet, hierbei uneingeschränkt mitzuwirken und die Richtigkeit seiner Angaben notfalls an Eides statt zu versichern.
Abschließend wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Eröffnung eines Insolvenzsonderkontos genehmigt, um die künftige Insolvenzmasse gesondert zu verwalten.
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz stellt klar, dass die internationale Zuständigkeit gemäß der EU-Verordnung 2015/848 gegeben ist, da sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft in Deutschland befindet.
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, sowohl durch die Schuldnerin selbst als auch durch Gläubiger, die die internationale Zuständigkeit anzweifeln. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Landau in der Pfalz einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
Mit dieser umfassenden Anordnung ist der erste Schritt getan, um die wirtschaftlichen Grundlagen der MAPlandau GmbH zu sichern und eine mögliche Sanierung vorzubereiten.
3 IN 113/25
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 7. Juli 2025