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Insolvenzantrag der die Prozessberater GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 517 IN 3/25 hat das Amtsgericht Bremen am 3. Juli 2025 entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der die Prozessberater GmbH mangels Masse abzuweisen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Dortmunder Straße 34 in 28199 Bremen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 29491 HB eingetragen und wird von Geschäftsführer Norbert Fürstenberg vertreten, der seinen Wohnsitz in Nordenham hat.

Die die Prozessberater GmbH war als Beratungsunternehmen darauf spezialisiert, Unternehmen in organisatorischen und prozessualen Fragestellungen zu unterstützen. Mit einem Ansatz, der auf Effizienzsteigerung, Digitalisierung und die Optimierung betrieblicher Abläufe setzte, konnte sich das Unternehmen in einem umkämpften Markt behaupten.

Dennoch reichten die vorhandenen Mittel nun nicht mehr aus, um ein Insolvenzverfahren durchführen zu können. Das Gericht sah sich daher gezwungen, den Antrag nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abzuweisen. Damit ist klargestellt, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines geregelten Insolvenzverfahrens zu decken – ein gravierender Einschnitt, der in der Regel das Ende der rechtlichen Existenz der betroffenen Firma bedeutet.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig: Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben das Recht, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bremen einzureichen und muss von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

Sollte keine Beschwerde eingelegt werden, wird die Abweisung des Insolvenzantrags rechtskräftig und die Gesellschaft bleibt ohne Schutz eines Insolvenzverfahrens ihren Gläubigern überlassen. Ob sich noch Möglichkeiten für eine anderweitige Rettung ergeben, bleibt abzuwarten.

Amtsgericht Bremen, 03. Juli 2025
Aktenzeichen: 517 IN 3/25

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