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Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Verfahren über das Vermögen der Grühn GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36 IN 15/25 – 4

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Grühn GmbH hat das Amtsgericht Hameln am 16. Juni 2025 einen bedeutenden Beschluss erlassen. Die Schuldnerin mit Sitz in der Alten Dorfstraße 19, 31832 Springe, ist beim Amtsgericht Hannover unter der Handelsregisternummer HRB 223693 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Herrn André Grühn vertreten.

Zuvor war im laufenden Verfahren am 10. April 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin sowie weitere Maßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO angeordnet worden. Diese Maßnahmen dienten dem Zweck, das Vermögen der Gesellschaft vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die Insolvenzmasse zu sichern.

Mit dem aktuellen Beschluss vom 16. Juni 2025 hat das Insolvenzgericht diese zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben. Damit entfällt sowohl die vorläufige Verwaltung als auch der zuvor verhängte Zustimmungsvorbehalt. Die Schuldnerin erhält somit ihre uneingeschränkte Verfügungsmacht über ihr Vermögen zurück.

Die Gründe für die Aufhebung der Maßnahmen können vielfältig sein, etwa die Einstellung des Insolvenzantragsverfahrens, die Zahlung der offenen Forderungen, ein Vergleich oder auch das Entfallen der Insolvenztatbestände. Der genaue Hintergrund der Aufhebung ist dem Beschluss selbst oder den Akten des Insolvenzgerichts zu entnehmen und kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Antragsgegnerin kann gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde einlegen, sofern sie durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1256292281518-000183636), einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei für die Wahrung der Frist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Hameln maßgeblich ist. Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten. Eine Begründung wird empfohlen.

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts:
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt. Auch hier gilt der rechtzeitige Eingang bei dem Amtsgericht Hameln als fristwahrend.

Mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen endet die Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Grühn GmbH. Der weitere Fortgang des Verfahrens wird sich aus dem jeweiligen Stand des Hauptverfahrens ergeben.

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