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Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Altekrüger-Trockenbau GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3607 IN 4076/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Altekrüger-Trockenbau GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 16. Juni 2025 um 17:30 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubigerinteressen angeordnet.

Die Schuldnerin mit Sitz in der Bayerischen Straße 7, 10707 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 181193 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführer Frau Katarzyna Altekrüger und Herrn Tomasz Wronski.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Christian Wolters, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, bestellt.

Verfügungsbeschränkung und Zustimmungsvorbehalt:
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung dürfen sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Einziehung von Außenständen wurde der Schuldnerin ebenfalls untersagt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie Insolvenzsonderkonten für die spätere Masse zu führen. Hierbei gelten die Maßgaben des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18).

Zwangsvollstreckungsschutz:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, wurden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen sind einzustellen, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er ist berechtigt, alle Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse einzuholen. Darüber hinaus darf er bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskünfte einholen und Grundbuchdaten einsehen.

Zahlungsverbote für Drittschuldner:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wurde verboten, an die Schuldnerin selbst zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zustellungsauftrag:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem damit beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und den Nachweis hierüber zu führen.

Bekanntmachung und Löschung:
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem der Insolvenzgerichte und wird dort mindestens bis zur Beendigung der Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Eröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder nach Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens gelöscht (§ 3 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg einzureichen. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weitere Hinweise zur elektronischen Einreichung ergeben sich aus den Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und § 130a ZPO.

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