Interviewer: Herr Rechtsanwalt Linnemann, zunächst ganz grundsätzlich: Was ist bei der HHLA passiert?
Rechtsanwalt Linnemann: Die Hauptversammlung hat am 11. Juni 2026 einen Beschluss gefasst, nach dem die Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen werden sollen. Im Gegenzug erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre eine Barabfindung. Das ist der klassische aktienrechtliche Squeeze-out nach den §§ 327a ff. Aktiengesetz.
Gegen diesen Beschluss sind nun Klagen erhoben worden. Nach der aktuellen Bekanntmachung handelt es sich inzwischen um mindestens eine weitere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Für Aktionäre bedeutet das zunächst, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich angegriffen wird.
Interviewer: Was bedeutet ein Squeeze-out konkret für einen normalen HHLA-Kleinaktionär?
Rechtsanwalt Linnemann: Vereinfacht gesagt verliert der Minderheitsaktionär seine Beteiligung. Er kann nicht entscheiden, ob er langfristig Aktionär bleiben möchte. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und wird der Übertragungsbeschluss wirksam, gehen die Aktien auf die Hauptaktionärin über. Dafür erhält der Minderheitsaktionär eine Barabfindung.
Genau deshalb ist das Verfahren für Betroffene von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Für sie geht es nicht nur um eine gesellschaftsrechtliche Formalität, sondern um den zwangsweisen Verlust ihrer Beteiligung und die Frage, ob die dafür gewährte Kompensation angemessen ist.
Interviewer: Kann die jetzt erhobene Klage den Squeeze-out stoppen?
Rechtsanwalt Linnemann: Man muss hier zwischen verschiedenen Fragen unterscheiden. Eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Sie kann deshalb Auswirkungen auf dessen Umsetzung haben.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Squeeze-out endgültig verhindert wird. Das Aktienrecht kennt gerade für solche Situationen besondere Mechanismen. Entscheidend wird sein, welche konkreten Einwände die Kläger vorbringen, wie das Landgericht Hamburg diese beurteilt und welche weiteren gesellschaftsrechtlichen Schritte erfolgen.
Interviewer: In der Bekanntmachung ist von einer „Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage“ die Rede. Was ist der Unterschied?
Rechtsanwalt Linnemann: Bei einer Anfechtungsklage wird geltend gemacht, dass ein Hauptversammlungsbeschluss aufgrund bestimmter Rechtsverstöße für unwirksam erklärt werden soll. Eine Nichtigkeitsklage betrifft dagegen besonders schwerwiegende Mängel, die nach dem Aktiengesetz zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen können.
Für den einzelnen Anleger ist zunächst wichtig: Es wird gerichtlich überprüft, ob der angegriffene Hauptversammlungsbeschluss rechtlich Bestand haben kann. Welche konkreten Gründe hier geltend gemacht werden, ergibt sich aus der veröffentlichten HHLA-Mitteilung allerdings nicht.
Interviewer: Das ist bereits die zweite bekannt gewordene Klage. Ist das ungewöhnlich?
Rechtsanwalt Linnemann: Dass bei einem Squeeze-out mehrere Aktionäre rechtliche Schritte einleiten, ist grundsätzlich nicht überraschend. Ein solcher Beschluss greift unmittelbar in die Aktionärsstellung der Minderheit ein. Deshalb werden insbesondere das Verfahren, die Beschlussfassung und natürlich die wirtschaftlichen Bedingungen sehr genau betrachtet.
Dass die HHLA nun ausdrücklich eine weitere Klage bekannt macht, zeigt jedenfalls, dass der Vorgang juristisch noch nicht abgeschlossen ist.
Interviewer: Die neue Klage richtet sich zusätzlich gegen die Verwendung des Bilanzgewinns für 2025. Warum könnte das für Anleger interessant sein?
Rechtsanwalt Linnemann: Das ist ein zusätzlicher Aspekt. Der Beschluss über die Gewinnverwendung entscheidet darüber, wie mit dem Bilanzgewinn umgegangen wird, insbesondere in welchem Umfang beispielsweise eine Ausschüttung erfolgt oder Mittel anderweitig verwendet werden.
Wenn auch dieser Beschluss angegriffen wird, muss man die konkreten Klagegründe kennen, um die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung seriös beurteilen zu können. Die Bekanntmachung selbst nennt diese Gründe nicht. Deshalb wäre es falsch, über die Motivation des klagenden Aktionärs zu spekulieren.
Interviewer: Für viele Minderheitsaktionäre dürfte vor allem die Höhe der Barabfindung entscheidend sein. Kann eine Anfechtungsklage dazu führen, dass sie mehr Geld bekommen?
Rechtsanwalt Linnemann: Hier muss man sehr sauber unterscheiden. Die Frage, ob der Hauptversammlungsbeschluss wirksam ist, und die Frage, ob die festgelegte Barabfindung wirtschaftlich angemessen ist, sind rechtlich nicht dasselbe.
Für die Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung gibt es grundsätzlich das sogenannte Spruchverfahren. Dort kann gerichtlich überprüft werden, ob die angebotene Kompensation angemessen bemessen wurde.
Das ist für Minderheitsaktionäre oft der wirtschaftlich besonders interessante Teil.
Interviewer: Bedeutet das, dass ein Anleger auch nach dem Verlust seiner Aktien noch von einer höheren Abfindung profitieren könnte?
Rechtsanwalt Linnemann: Grundsätzlich kann eine gerichtliche Überprüfung der Abfindung zu einer Nachbesserung führen, wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich festgelegte Barabfindung nicht angemessen war. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein konkreter HHLA-Aktionär davon profitieren kann, muss anhand des tatsächlichen Verfahrens und seiner persönlichen Situation geprüft werden.
Wichtig ist: Anleger sollten Anfechtungsklage und Spruchverfahren nicht miteinander verwechseln.
Interviewer: Was sollte ein HHLA-Aktionär jetzt tun?
Rechtsanwalt Linnemann: Zunächst sollte er sämtliche relevanten Unterlagen aufbewahren. Dazu gehören insbesondere Depotabrechnungen, Mitteilungen der Depotbank, Hauptversammlungsunterlagen und Informationen zur Barabfindung.
Außerdem sollte man die weiteren offiziellen Bekanntmachungen beobachten. Für Anleger ist insbesondere relevant, wann und unter welchen Voraussetzungen der Übertragungsbeschluss wirksam wird und welche weiteren Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung eingeleitet werden.
Interviewer: Sollte ein Aktionär seine HHLA-Aktien jetzt vorschnell verkaufen?
Rechtsanwalt Linnemann: Eine pauschale Empfehlung wäre nicht seriös. Die Entscheidung hängt vom individuellen Einstandskurs, dem aktuellen Börsenkurs, der vorgesehenen Barabfindung, der persönlichen Anlagestrategie und der weiteren Entwicklung des Verfahrens ab.
Gerade bei einem laufenden Squeeze-out können besondere Faktoren den Börsenkurs beeinflussen. Anleger sollten deshalb verstehen, welche Konsequenzen ein Verkauf vor Abschluss des Verfahrens für ihre individuelle Rechtsposition haben kann.
Interviewer: Welche Bedeutung hat es, dass die Klage beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 412 HKO 60/26 anhängig ist?
Rechtsanwalt Linnemann: Dadurch ist klar, dass es sich nicht lediglich um eine angekündigte rechtliche Auseinandersetzung handelt. Die HHLA teilt ausdrücklich mit, dass das Verfahren beim Landgericht Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, anhängig ist.
Für Aktionäre ist das Aktenzeichen zudem hilfreich, um die weitere Entwicklung des konkreten Verfahrens einordnen zu können.
Interviewer: Können die Minderheitsaktionäre aufgrund der Klagen davon ausgehen, dass mit dem Squeeze-out etwas nicht stimmt?
Rechtsanwalt Linnemann: Nein, diesen Schluss sollte man nicht ziehen. Die Erhebung einer Klage bedeutet zunächst nur, dass Aktionäre bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich überprüfen lassen wollen. Ob die Einwände berechtigt sind, muss das Gericht entscheiden.
Bis dahin sollte man sauber zwischen den Behauptungen beziehungsweise rechtlichen Argumenten der Kläger und einer gerichtlichen Feststellung unterscheiden.
Interviewer: Was ist aus Ihrer Sicht für Anleger jetzt die wichtigste Frage?
Rechtsanwalt Linnemann: Aus wirtschaftlicher Sicht dürfte für viele Minderheitsaktionäre entscheidend sein, welche Kompensation sie für den Verlust ihrer Aktien erhalten und ob diese Barabfindung den tatsächlichen Wert ihrer Beteiligung angemessen widerspiegelt.
Daneben muss beobachtet werden, welchen Einfluss die laufenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auf die Umsetzung des Squeeze-outs haben.
Interviewer: Ihr Fazit: Was bedeutet die neue HHLA-Bekanntmachung für die Minderheitsaktionäre?
Rechtsanwalt Linnemann: Sie zeigt zunächst, dass die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung um die Hauptversammlungsbeschlüsse weitergeht. Ein weiterer Aktionär greift nicht nur den Squeeze-out-Beschluss, sondern zusätzlich den Gewinnverwendungsbeschluss für 2025 an.
Für Minderheitsaktionäre bedeutet das aber weder automatisch, dass der Squeeze-out scheitert, noch dass sie automatisch eine höhere Abfindung bekommen. Entscheidend sind die weiteren gerichtlichen Verfahren.
Anleger sollten deshalb genau zwischen zwei Themen unterscheiden: Ist der Übertragungsbeschluss rechtmäßig – und ist die für die Aktien vorgesehene Barabfindung angemessen? Das sind unterschiedliche juristische Fragen, die für den einzelnen Aktionär jeweils erhebliche Bedeutung haben können.
Interviewer: Herr Rechtsanwalt Linnemann, vielen Dank für das Gespräch.
Rechtsanwalt Linnemann: Sehr gerne.